Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Testament - fehlerhafte Beratung

27. Dezember 2007 17:06 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Sehr geehrter Rechtsexperte,

ein Steuerberater hat für meinen Vater sein Testament verfasst. Wie sich erst nach Annahme des Testaments herausgestellt hat, entsprach dieses Testament aufgrund der rechtlichen Auswirkungen überhaupt nicht dem Willen meines Vaters und es enthielt sogar rechtliche Fehler.

Das Testament wurde auch von einem Anwalt geprüft, der ebenfalls die Auswirkungen nicht erkannt hat. Ich versuche derzeit, den Anwalt in Regress zu nehmen. Kann ich noch zusätzlich den Steuerberater in Regress nehmen?

Vielen Dank.

Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie können grundsätzlich auch den Steuerberater in Regress nehmen.

Sie müssen allerdings konkret darlegen können, worin das Fehlverhalten, hier die Falschberatung, liegen soll und wie hoch sich der Schaden beziffert.

Die Schwierigkeit dürfte vorliegend allerdings darin bestehen,nachzuweisen das jene Regelungen im Testament nicht den Vorstellungen Ihreres Vaters entsprachen und durch eine Falschberatung der Beteiligten verursacht wurde. Sie müssten dies in Zweifelsfall auch vor Gericht beweisen können.

Sollten Sie diesbezüglich eine weitergehende Beratung oder ggf. gerichtliche Vertretung wünschen, können Sie mit mir telefonisch in Kontakt treten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2007 | 17:29

Danke für die rasche Antwort. Dass das Testament nicht dem Willen meines Vaters entsprach, kann eindeutig belegt werden. Daher nochmals die Frage: Kann ein Steuerberater, bei dem die erbrechtliche Beratung nicht zu seinen eigentlichen Kernaufgaben gehört, dafür trotzdem in Regress genommen werden, zumal in diesem Fall auch ein Anwalt geprüft hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2007 | 17:48

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Wie ich Ihnen bereits mitteilte, kann der Steuerberater, auch in diesem Fall, grundsätzlich in Regress genommen werden.

Ob er die Beratung vornehmen durfte und ob diese zu seinen Kernaufgaben zählt spielt keine Rolle, da er die Erstellung des Testaments nun einmal vorgenommen hat.

Das das Testament nochmals von einem Rechtsanwalt geprüft wurde ändert ebenfalls nichts an der grundsätzlichen Frage, dass der Steuerberater in Regress genommen werden kann.

Wie sich der Umstand einer zusätzlichen Prüfung des Testaments durch den Rechtsanwalt auf die (notwendige) "schuldhafte Pflichtverletzung" des Steuerberaters auswirkt, kann man allerdings abschließend erst nach einer konkreten Fallprüfung beurteilen. Grundsätzlich kann man aber sagen, wenn ein Steuerberater eine Beratung vornimmt, selbst wenn diese nicht zu seinem Aufgenbereich zählt, muss diese trotzdem korrekt erfolgen, auch wenn diese nachfolgend nochmals überprüft wird.

Oliver Keller
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER