Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ob die Belästigungen Ihrer Ex-Freundin bereits als „Stalking" bezeichnet werden können, kann ich von hier aus nicht beurteilen. In Deutschland ist eine ernst zu nehmende Zahl von Menschen von Stalking betroffen. Dies ist eine Umschreibung für eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person.
Um hiergegen noch effektiver vorgehen zu können, ist im vergangenen Jahr das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen in Kraft getreten.
Auch ein SMS Terror kann hierunter fallen. In welchem Maße dies jedoch betrieben werden muss, damit es als Stalking bezeichnet werden kann, ist einzelfallabhängig.
Experten sprechen dann von diesem Phänomen, wenn die Verfolgung anhält und sich eher steigert als abnimmt.
Beispiele hierfür:
• zahlreiche Telefonanrufe, E-Mails oder SMS-Nachrichten zu den unmöglichsten Zeiten im Büro und/oder privat
• bedrohende Nachrichten auf dem Anrufbeantworter
• ständige Aufenthalt vor der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers, ständiges Auflauern, Geschenke,
• Liebesbriefe, oft auch mit Beleidigungen und Drohungen
• Sachbeschädigung (z.B. zerstochene Autoreifen).
Ich kann Ihnen nur raten, jeden Kontakt mit Ihrer Ex-Freundin zu meiden. Sie sollten auch in Erwägung ziehen, sich eine neue oder zweite Telefonnummer zuzulegen.
Sie können Ihre Ex-Freundin auch bei der Polizei anzeigen, vielleicht hilft hier auch schon die Ankündigung einer Anzeige gegenüber Ihrer Ex-Freundin. Sollten Sie eine Anzeige in Betracht ziehen, heben Sie die SMS Nachrichten zu Beweiszwecken auf. Aus diesem Grund sollten Sie auch sonstige Handlungen dokumentieren.
Sollten die Belästigungen nicht aufhören, kommen auch gerichtliche Schritte in Betracht.
Zivilrechtlich haben Sie die Möglichkeit, durch Unterlassungsklage oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Handlungen Ihrer Ex-Freundin zu untersagen. Sie können auch eine zivilrechtliche Schutzanordnung gegen Ihre Ex-Freundin erwirken, also beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Dies kann dann auch mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchgesetzt werden.
Strafrechtlich kommt eine Strafbarkeit nach § 238 StGB in Betracht. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Es kommen aber in vielen Fällen auch andere Straftatbestände zur Anwendung. So käme z.B. für die Verwüstung Ihrer Wohnung Sachbeschädigung, § 303 StGB, oder auch Hausfriedensbruch, § 123 StGB, in Betracht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
§ 238 StGB – Nachstellen
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der
Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen
von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt
aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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