Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Terrassenüberdachung des Nachbarn

11. Dezember 2021 14:15 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag,
vor über 20 Jahren wurde an meinem Reihenendhaus ein vom Bauamt genehmigter Wintergarten angebaut. Dafür war eine Brandschutzmauer nötig, die vom Architekten für den Wintergarten ausgelegt wurde und auch die schriftliche Zustimmung der Nachbarn, auf für ihre Rechtsnachfolger, liegt mir vor. Diese Mauer steht um 20 cm bis 25 cm von der Grundstücksgrenze versetzt allein auf meinem Grundstück
Meine Nachbarn (Reihenmittelhaus) haben nun eine Terrassenüberdachung gebaut, bis an meine Mauer gebaut(ob diese vom Bauamt genehmigt wurde ist mir nicht bekannt). Ob ich meine Zustimmung hätte geben müssen weiß ich nicht, zumindest wurde kein Abstand von 3 m eingehalten. Diese Überdachung sollte an meine Mauer angeschlossen werden, wodurch meiner Meinung nach auch eine Überbauung auf mein Grundstück vorliegt, wenn auch nur um max. 25 cm. Durch mein Homeoffice habe ich mitbekommen, dass in die Mauer gebohrt wurde. Dies habe ich jedoch sofort verweigert, da ich als Laie nicht weiß, was so eine Mauer trägt und welche Auswirkungen es haben kann, wenn dort Löcher reingebohrt werden, zumal diese Mauer ja auch komplett mir gehört und nicht auf der Grenze steht. Dennoch sieht es so aus, als wenn dort zumindest Leisten angebracht wurden.
Da ich jegliche Nutzung der Mauer verweigert habe, wurde quasi über mein Grundstück entwässert, sprich das Regenwasser lief vom Terrassendach der Nachbarn vor meinen Wintergarten. Dies habe ich natürlich bemängelt. Daraufhin wurde mit grauem Silikon gearbeitet, was jetzt an der weißen Mauer pappt und auch von der Gartenseite aus vor Kopf an der Mauer ist, so dass ich da auch noch drauf schaue, wenn ich im Garten bin.
Ich denke, dass ich im Recht bin, wenn ich die Entfernung des Silikons (könnte auch Teer sein) verlange und auch jegliches Entfernen vom Gegenständen, wie Leisten und Bildern verlange.
Für eine rechtliche Auskunft gerne auch mit Bezug auf Paragraphen bin ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit sich das Silikon oder Teer oder die anderen Gegenstände auf Ihrem Grundstück befinden, haben Sie aus § 1004 BGB einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn als Störer.
Diesen Anspruch können Sie mit einer Unterlassungsklage durchsetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2021 | 21:15

Herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Leider haben Sie keine Stellung dazu genommen, ob mein Nachbar mein Einverständnis benötigt hätte, wenn er näher als 3 m an mein Grundstück kommt (was er natürlich bekommen hätte) und ob es sich um eine Überbauung auf mein Grundstück handelt, wenn das Terrassendach über die Grundstücksgrenze des Nachbarn hinaus ragt, auch wenn dies nur 25 cm sind. Ich lebe in NRW.
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Dezember 2021 | 21:30

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist ein Überbau, wenn das Terrassendach über die Grundstücksgrenze gebaut wurde. Dann gehört das Dach, soweit es auf Ihrem Grundstück ist, zu den Störungen, deren Unterlassung Sie verlangen können.
Ob 3 Meter Grenzabstand eingehalten werden müssen, hängt vom Bebauungsplan in Ihrer Gemeinde ab.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER