Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Onlineanfrage darf ich wie folgt beantworten:
Nach der Regelung des § 921 BGB
wird das Recht zur gemeinschaftlichen Nutzung des von Ihnen geplanten Trennelementes vermutet. Dort heißte es:
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen. Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenzaun, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkamale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn alleine gehört.
Der Umfang der gemeinschaftlichen Benutzung ist in § 922 BGB
geregelt. Dort heißt es:
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung: Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden...
Selbstverständlich können Sie von obiger Regelung eine abweichende Vereinbarung mit Ihren Nachbarn treffen oder die nach der gesetzlichen Regelung vermutete Rechtslage zur eigenen Rechtssicherheit schriftlich vereinbaren, um Streitigkeiten zuvorzukommen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche viel Spaß beim Gestalten der Anlage.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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