Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg können auch nach Erteilung der Baugenehmigung Anforderungen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit oder bei der Genehmigung nicht voraussehbare Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlagen abzuwenden.
Bei Gefahr im Verzug kann sogar bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden.
Gleichfalls können auch Zwangs- beziehungsweise Bußgelder angedroht und letzten Endes verhängt werden.
Bestands- beziehungsweise Vertrauensschutz besteht also insoweit nicht, sondern nur eingeschränkt.
Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
Die Baurechtsbehörden haben darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im oben genannten Sinne eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden.
Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.
2.
Zu dem Adressaten einer Bauordnungsverfügung beziehungsweise einer Nebenbestimmung (z. B. in Form einer Auflage):
Ein Verwaltungsakt (hier in Form der Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt und in Form einer Bauordnungsverfügung als belastender Verwaltungsakt) oder auch eine Nebenbestimmung (mit einer darin enthaltenen Auflage) ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Im Bauordnungsrecht kann die Behörde von mehreren Störern (z. B. Eigentümer) auch unter gewissen Voraussetzungen einen bestimmten Störer in Anspruch nehmen.
Allerdings darf sie natürlich nicht etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches von Ihnen verlangen, sowie ist hier der Fall sein kann, wenn die anderen Eigentümer ihre Wohnungstüren derart herrichten sollen, so dass Sie sich dagegen zur Wehr setzen können.
Alles Weitere käme auf die Analyse der hier ergangenen Bescheide, Baugenehmigung, Bauordnungsverfügung etc., an.
Ich stehe Ihnen gerne für eine weitere Beratung und Vertretung zur Verfügung.
Dabei würde Ihnen eine hier bezahlte Erstberatung gutgeschrieben und angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre ausführliche Nachricht.
Ich habe mein Anliegen an den Hausverwalter weitergegeben, damit die WEG darüber in Kentniss gesetzt wird. Was dabei rauskommen wird, ist noch fraglich. Aus jeden Fall will der Hausverwalter mit dem Bauamt in Verbindung gehen. Ich selbst werde nun das Ergebnis vom Hausverwalter, somit das der WEG und das Mängelbericht vom Bauamt abwarten. Ein gutes Gefühl habe ich bei der Sache nicht, also eher das es für mich in dem normalen Weg negative enden wird.
Sehen Sie für mich in dem juristischen einen realistischen Ausweg? Selbstverständlich müßten Sie dazu die Unterlagen durchgehen. Aber ist denn überhaupt gegen daems Bauamt juristisch in meinem Fall etwas ansetztbar?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig, ich müsste zunächst alle Unterlagen durchsehen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können.
Sie können mir diese per E-Mail gerne im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung stellen, ich werde mich dann wieder bei Ihnen melden. Die Abrechnung kann dann ähnlich günstig wie hier erfolgen, also für eine weitere Beratung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt