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Terrasse Abstand zur Grundstücksgrenze (Freistaat Sachsen)

| 11. Juli 2008 16:39 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss durch die Unterschreitung der gültigen Abstandsfläche von 3m zur Grundstücksgrenze durch eine Terrasse, eine Neufestlegung der Abstandsflächen erfolgen?

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt entsprechend auch für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Was genau unter den Begriff der "Anlage" fallen u.a. auch Aufschüttungen. Sofern von der Aufschüttung eine solch vorgenannte Wirkung ausgeht, müsste der notwendige Abstand eingehalten werden.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

Auf unserem Nachbargrundstück wird ein Einfamilienhaus errichtet. Die Genehmigungsplanung haben wir nicht unterschrieben. Die Baugenehmigung wurde inzwischen erteilt, die Widerspruchsfrist läuft noch.

Zum Sachverhalt:

- An der zu unserer Grundstückgrenze liegenden Seite des geplanten Gebäudes ist die für den Freistaat Sachsen gültige Abstandsfläche (mindestens 3 m) vorgesehen.

- In der Genehmigungsplanung ist zusätzlich eine Terrasse ausgewiesen. Das Problem sehen wir in der Unterschreitung der Abstandsfläche von 3 m durch die geplante Terrasse bis zu ca. 1,5 m zwischen Terrasse und Grenzverlauf.

- Zur Realisierung des Terrassenbaues wird das Gelände am Haus um ca. 2 m Höhe (verlaufend bis auf 0,5 m bedingt durch die Hanglage) gegenüber der vorhandenen Geländehöhe aufgefüllt.

Wir möchten deshalb wissen, ob durch diese zusätzlichen Maßnahmen - Aufschüttung und Terassenanbau - eine Neufestlegung der Abstandsflächen erfolgen muss.

Wenn ja, welche weiteren Schritte empfehlen Sie uns?

Für Ihre Auskunft im voraus vielen Dank!


11. Juli 2008 | 17:13

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben zutreffend dargestellt, dass ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m einzuhalten ist. Dies ergibt sich aus § 6 Abs.5 der Bauordnung des Freistaates Sachsen. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind gem. Abs.1 S.1 BauO Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt entsprechend auch für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (S.2).

Was genau unter den Begriff der "Anlage" zu subsumieren ist, ergibt sich aus § 2 Abs.1 BauO. Hierunter fallen u.a. auch Aufschüttungen (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.1 BauO).

Sofern von der Aufschüttung eine solch vorgenannte Wirkung ausgeht, müsste der notwendige Abstand eingehalten werden.

Ich empfehle Ihnen, mit diesem Argument Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ob die vorgenannte Wirkung letztendlich auch wirklich von der Aufschüttung ausgeht, muss vor Ort beurteilt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


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