Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie haben zutreffend dargestellt, dass ein Grenzabstand von mindestens 3,0 m einzuhalten ist. Dies ergibt sich aus § 6 Abs.5 der Bauordnung des Freistaates Sachsen. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind gem. Abs.1 S.1 BauO Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt entsprechend auch für Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (S.2).
Was genau unter den Begriff der "Anlage" zu subsumieren ist, ergibt sich aus § 2 Abs.1 BauO. Hierunter fallen u.a. auch Aufschüttungen (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.1 BauO).
Sofern von der Aufschüttung eine solch vorgenannte Wirkung ausgeht, müsste der notwendige Abstand eingehalten werden.
Ich empfehle Ihnen, mit diesem Argument Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ob die vorgenannte Wirkung letztendlich auch wirklich von der Aufschüttung ausgeht, muss vor Ort beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
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