Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von dem Rechtsanwalt gesetzte Frist dürfen Sie ignorieren und diesem schriftlich mitteilen, dass er zukünftig realistische und einhaltbare Fristen setzen möge. Es ist zwar in speziellen Fällen möglich, dass sehr kurze Fristen gesetzt werden, die Grundlage dafür sehe ich jedoch in der Bestätigung von Besichtigungsterminen nicht. Auch ist davon auszugehen, dass dem Rechtsanwalt bzw. zumindest Ihrem Vermieter die benannten Termine länger bekannt waren und daher nicht nachvollziehbar ist, warum Sie nun so kurzfristig reagieren sollen.
Sollte natürlich einer der Termine bei Ihnen passen, könnten Sie diesen auch telefonisch bestätigen und darauf verweisen, dass Sie zukünftig mehr Vorlaufszeit erwarten. Zwei Wochen sind in einem solchen Fall nicht unüblich.
Nun zu Ihrer Frage bezüglich der Begehung trotz Corona. Natürlich ist es unangenehme in diesen Zeiten fremde Leute in Ihre Wohnung zu lassen, dennoch besteht hier ein berechtigtes Interesse, was eine solche Besichtigung zulässt. Jedoch sind dabei ein paar Regeln einzuhalten:
- Es sollten Einzelbesichtigungen stattfinden, also nur der Kaufinteressent, der Vermieter und Sie.
- Es sollte ausreichend Abstand gehalten werden.
- Es sollten durchweg Masken getragen werden. Da man bei einer solchen Besichtigung die notwendigen abstände nicht einhalten kann, sollten zumindest Sie eine FFP2-Maske tragen.
- Sie sollten darauf achten, dass Sie möglichst alle Türgriffe anfassen und die Türen und eventuell Fenster öffnen. Anderenfalls sollten Sie dafür Sorge tragen, dass ausreichend Desinfektionsmittel vorhanden ist, um hinterher die Türen und Griffe abzuwischen.
- Auch sollten alle beim Betreten der Wohnung sich zunächst die Hände desinfizieren.
- Es sollten beim Termin keine Unterlagen direkt übergeben werden.
- Sie sollten für ausreichend Be- und Entlüftung sorgen.
Soweit es weitere Maßnahmen gibt, die in Ihrem Bundesland zum Zeitpunkt einer Besichtigung bestehen, sollten diese zwingend eingehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kolditz
(Rechtsanwalt)
Antwort
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