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Termin mit gegnerischem Anwalt

9. März 2010 17:55 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wie gehabt, es geht um einen Bekannten... Der ist in eine Sache verwickelt die so aussieht:

Hat einen Vertrag abgeschlossen, Laufzeit 12 Monate, monatlicher Beitrag 19,95. Der Vertrag ist gekündigt, zum 31.10.2010, Bestätigung liegt vor. Zzgl. Anwaltskosten kommen bis zum Laufzeitende ca. 240 Euro zusammen.

Mit der Kündigung verbunden war ein vom Bekannten unterbreitetes Ratenzahlungsangebot über 70 Euro / Monat zzgl. Zinsen. Die Kündigung wurde bestätigt, nicht die Ratenzahlung.

Nun wollte der Bekannte den Anwalt aufsuchen und ihm durch Vorlage von Gehaltsnachweisen darüber informieren daß bei einem Bruttogehalt von ca. 1.100 Euro eine (durch Finanzamt und zwei weitere Gläubiger) Gehaltspfändung von ca. 69.000 Euro besteht, auf dem Gehaltszettel nachgewiesen. Eine Pfändung über die 200 Euro wäre also fruchtlos.

Nun zur Frage: Der gegnerische Anwalt hat einen Gesprächstermin verweigert und den nach telefonischer Ankündigung in der Kanzlei erschienenen Bekannten unter Androhung polizeilicher Maßnahmen zum Gehen aufgefordert und besteht auf schriftlicher Auseinandersetzung. Die beigebrachten Unterlagen wollte er nicht sehen, sie seien ihm "egal". Kann mein Bekannter auf mündlicher Darlegung - zur weiteren Kostenvermeidung - bestehen und muss der gegnerische Anwalt aufgrund irgendwelcher standesrechtlicher Vorschriften darauf eingehen?

Für eine kurze Antwort im Rahmen des geringen Einsatzes bin ich bereits dankbar. Es braucht nicht auf die Forderung / Pfändung usw. eingegangen werden, es geht lediglich um einen Hinweis auf die Rechtmässigkeit des Vorgehens ("Ja, das ist OK, siehe..." oder "Nein, bestehen Sie auf einer kostengünstigen Lösung, siehe....") mit einem oder zwei Verweisen auf weiterführende Literatur.

Vielen Dank.

9. März 2010 | 18:38

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen differenzieren zwischen dem Mandatsverhältnis eines Anwalts und dem Verhältnis zu einer Gegenpartei. Gegenüber einem eigenen Mandanten gelten insoweit "strengere" berufsrechtliche Regeln. Sofern der Anwalt weder zu einer Unterredung noch zu einer weiteren Kommunikation bereits war, können Sie hiergegen nichts unternehmen. Auch gegen die Ablehnung einer Ratenzahlung können Sie nicht vorgehen. Allerdings könnte das Verhalten des Anwaltsgleichwohl gegen Standesrecht verstoßen. Gem. § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Verstößt der Anwalt hiergegen, so kann dies durch die Rechtsanwaltskammer sanktioniert werden. Sie können sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden und eine entsprechende Eingabe machen. Der Anwalt wird sodann zur Stellungnahme aufgefordert werden. Sodann wird entschieden werden, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden.

Bzgl. der weiteren Vorgehensweise in der Sache selbst ist es für die Kosten unerheblich, ob Sie die Angelegenheit mit ihm persönlich besprechen oder die Angelegenheit schriftlich führen. Ich empfehle Ihnen jedoch letzteres, ggf. unter Vertretung durch einen eigenen Anwalt. Die Kosten können über einen Beratungshilfeschein abgedeckt werden, welchen Sie bei dem zuständigen Amtsgericht erhalten. Wie bereits gesagt ist der Anwalt jedoch nicht verpflichtet, eine Ratenzahlung zu akzeptieren. Dies hängt jedoch oftmals auch von den Vorgaben des Auftraggebers ab. Bisweilen wünschen diese keine Ratenzahlung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwält Vogt
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Fax. 0211/324021


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