1998 habe ich ein älteres Mehrfamilienhaus Nr. 45 erworben. Der Telefonanschlusskasten (APL) der Telekom (früher Dt. Post) befindet sich an der Hauswand auf dem Nachbargrundstück Nr. 43. Beide Häuser haben den Anschluss seit langer Zeit gemeinsam genutzt. Nun wurde das Haus Nr. 43 verkauft und der neue Eigentümer möchte das Gebäude abbrechen und dort Eigentumswohnungen errichten. Daher muss der gemeinsame APL weg. Meine Mieter haben dann keinen Zugang mehr zu Telefon und Internet. Die Telekom hat mir mitgeteilt, dass ich nun einen APL beantragen muss (wie bei einem Neubau) und dafür die entsprechenden Kosten (mind. ca. € 1.500,00) bezahlen muss.
Meine Frage:
Die Rechtsvorgänger haben den APL aus gutem Grund (wahrscheinlich Kostenersparnis) gemeinsam
legen lassen und wahrscheinlich die Kosten geteilt. Muss ich nun die Kosten der Verlegung alleine tragen oder kann ich verlangen, dass derjenigen der den Grund für die erforderliche Verlegung verursacht hat die Kosten oder wenigsten einen Teil (50%) der Kosten übernimmt?
Bitte nennen Sie mir ggfs. Rechtsgrundlagen (BGB, NachbG NRW etc.). Vielen Dank.
sofern es zwischen den Rechtsvorgängern keine besonderen Vereinbarungen gegeben hat, die auch für die Rechtsnachfolger gelten sollte, keine Eintragung im Grundbuch oder Baulastregister eingetragen ist, kann jede Partei über § 723 BGB
diese Vereinbarung kündigen, wobei auch in der Ankündigung des Abrisses diese Kündigungserklärung zu sehen ist.
Ein Anspruch auf weitere Duldung des gemeinsamen Anschlusses gibt es dann nicht, sodass der ehemals gemeinsame Zweck (gemeinsamer Anschluss) nicht mehr gegeben ist.
Dann aber hat jeder Nachbar selbst und auf seine Kosten für den Telefonanschluss in Zukunft Sorge zu tragen, da es eben keine Anspruchgrundlage auf Fortsetzung der gemeinsamen Leitungen gibt.
Sicherlich werden die rechtsvorgänger sich dabei etwas gedacht haben und vermutlich auch Kosten senken wollen. Aber so eine Vereinbarung gilt ohne Absicherung eben nicht für die Rechtsnachfolger, sodass es dann jedem freisteht, die Nutzung zu kündigen, sodass dann jeder Beteiligte sich selbst auf seine Kosten um Ersatz kümmern muss.