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Telefomast beim Nachbarn

22. Februar 2025 14:36 |
Preis: 57,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir leben in einem Wohngebiet mit vereinzelt Praxen oder kleinen Geschäften in den Häusern
Muss der Nachbar meines Grundstücks mich um Erlaubnis fragen oder informieren , wenn er in 3-4 m Abstand zu meinem Grundstück einen Telefon Masten mit mehreren Verteilern aufstellen will ? Kann ich dagegen was tun ?

22. Februar 2025 | 15:03

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Telefonmast stellt eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) dar. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von der Höhe des Mastes und den damit verbundenen technischen Einrichtungen ab.

Gemäß § 50 LBO BW sind Antennenanlagen und Masten für den öffentlichen Telekommunikationsverkehr in bestimmten Fällen genehmigungsfrei. Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine Errichtung ohne jede Prüfung möglich ist – vielmehr müssen andere baurechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsflächenregelungen (§ 5 LBO BW) und die Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan (§ 30 BauGB) beachtet werden.

Wenn der Mast eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellt oder gegen Vorgaben des Bebauungsplans verstößt (z. B. weil das Gebiet als reines Wohngebiet festgesetzt ist), könnte ein Widerspruch oder eine Klage gegen die Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg haben.

Nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG BW) besteht kein allgemeiner Anspruch auf Zustimmung des Nachbarn für eine bauliche Maßnahme auf dem Nachbargrundstück. Allerdings könnten Abwehrrechte nach § 1004 BGB bestehen, wenn der Mast eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt.

Falls von dem Mast Störungen ausgehen (z. B. starke Blendwirkung durch Beleuchtung, Lärmbelästigung durch Technikschränke, Funksignale mit nachgewiesenen Störungen für den eigenen Haushalt), könnte dies eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB sein, die untersagt oder entschädigt werden könnte.

Falls der Mast von einem Telekommunikationsunternehmen errichtet wird, können Sonderregelungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) greifen. Nach § 134 TKG haben Netzbetreiber unter bestimmten Bedingungen das Recht, Telekommunikationsanlagen auch ohne Zustimmung von Grundstückseigentümern aufzustellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Falls dies der Fall sein sollte, wären Einwendungen nur begrenzt möglich.

Nachfrage bei der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist und ob diese vorliegt. Falls keine Genehmigung erforderlich ist, prüfen, ob das Vorhaben gegen den Bebauungsplan verstößt.

Falls der Mast optisch oder technisch beeinträchtigt, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.

Falls ein Unternehmen beteiligt ist, kann geprüft werden, ob es sich auf das TKG beruft und ob eine Duldungspflicht besteht.

Falls das Vorhaben ohne Zustimmung oder erforderliche Genehmigung erfolgt, könnte eine Baueinstellungsverfügung oder eine Unterlassungsklage nach § 1004 BGB in Betracht kommen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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