Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie jetzt eine nachvertragliche Änderung vornehmen, ist das Datum im Zeitpunkt der Änderung vorzunehmen.
Rückdatierungen verbieten sich generell.
Es reicht eine Ergänzung des ursprünglichen Kaufvertrages aus.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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