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Teilmodernisierung einer an einen Pächter vermieteten Wohnanlage

| 18. Februar 2019 10:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Im Fall einer baulichen Maßnahme müssen alle Eigentümer zustimmen, deren Rechte über das bei einer Wohnungseigentum übliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dies kann auch bei einer deutlich intensiveren Nutzung der anderen Eigentumswohnungen der Fall sein.

Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Seniorenresidenz, in der ich allerdings nicht selbst wohne.

Die Anlage besteht aus 80 Wohnungen (2 Zimmer mit Bad, Küche), die alle im Besitz von Privateigentümer sind. Davon sind ca. 40 Wohneinheiten für betreutes Wohnen, in der sich auch meine Eigentumswohnung befindet und 40 Wohneinheiten für die Pflege. Die gesamte Anlage ist an einen Pächter vermietet, der die Anlage komplett betreibt, inklusive der Weitervermietung der Wohneinheiten. Jeder Eigentümer erhält einen entsprechenden Anteil der Miete von dem Pächter.

Der Pächter der Anlage möchte nun die Wohnungen der Pflege auf Kosten der Eigentümergemeinschaft so umbauen, dass zwei einzelne Pflegezimmer mit jeweils eigenem Bad entstehen.
Ich selbst bin nicht daran interessiert jetzt einen großen Geldbeitrag zu investieren, da es sich auch nicht um meine Wohnung handelt. Ich stimme einer Umbaumaßnahme zu, wenn diese ausschließlich auf Kosten der Privateigentümer und/oder des Pächters geschieht.

Deshalb folgende Fragen:
1) Dürfen die Kosten für diesen Umbau aus der Instandsetzungsrücklage finanziert werden, wenn die Eigentümerversammlung dies mehrheitlich beschließt? Ich bin dagegen.
2) Die Instandsetzungsrücklage ist chronisch unterfinanziert und kann die daraus notwendigen Umbaukosten nicht finanzieren. Bin ich verpflichtet durch Zahlung eines Extrabeitrages die Finanzierung sicherzustellen, wenn die Eigentümergemeinschaft dies mehrheitlich beschließt. Ich bin dagegen.

Vielen Dank für die Beantwortung.

18. Februar 2019 | 11:45

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich es richtig verstehe, werden die Wohnungen im Bereich der Pflege aktuell durch eine Person benutzt, sollen durch den Umbau aber dann durch zwei Personen belegt werden. Ich gehe daher von aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handelt, die auch nicht die betroffenen Eigentümer beeinträchtigt, da die anderen Wohnungen deutlich intensiver genutzt werden sollen. So hat etwa der BGH am 06.11.2009, V ZR 73/09 in einem Fall entschieden, in dem eine Gebäuder einer WEG aufgestockt werden soll.

Im Fall einer solchen baulichen Veränderung sind Eigentümer, die dieser nicht zugestimmt haben, nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, § 16 Abs. 6 WEG , so im Übrigen auch BGH vom 14.12.2012, V ZR 224/11 . Im Gegenzug können Sie auch nicht die Nutzungen einer solchen Maßnahme beanspruchen, aber dies scheint ja ohnehin nicht geplant zu sein.

Zusammenfassend sind also Ihre Fragen dahingehend zu beantworten, dass durchaus eine Sonderumlage zwecks Finanzierung der Baumaßnahme beschlossen werden kann, diese ist dann aber lediglich von den Eigentümern zu zahlen, die der Maßnahme zugestimmt haben.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2019 | 14:47

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

zu ihrer Antwort "wenn ich es richtig verstehe, werden die Wohnungen im Bereich der Pflege aktuell durch eine Person benutzt" ergänze ich das die Wohnungen schon jetzt mit zwei Personen genutzt werden, die sich aber ein Bad teilen. Nach dem Umbau hat jede Person ihr eigenes Bad.

Ich gehe davon aus, dass sich an ihrer Grundaussage "Wer nein sagt, muss auch nicht zahlen" nichts ändert.

Zu meiner Frage Nr. 1 "Dürfen die Kosten für diesen Umbau aus der Instandsetzungsrücklage finanziert werden, wenn die Eigentümerversammlung dies mehrheitlich beschließt? Ich bin dagegen." fehlt mir die ja/nein-Antwort.

Die Instandsetzungsrücklage enthält "meinen Anteil" und soll eigentlich zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes nach Verschleiß dienen und nicht zur Veränderung des Soll-Zustandes.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2019 | 15:31

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und die ergänzenden Informationen. Da die Wohnungen im Bereich der Pflege bereits jetzt mit zwei Personen belegt sind, besteht das Risiko einer stärkeren Nutzung nicht. Die Eigentümer der betroffenen Wohnungen haben somit einen Anspruch darauf, dass Sie dem Umbau zustimmen und können Sie zur Not hierauf verklagen.

Sie können gleichwohl in der Versammlung mit "Nein" stimmen. Es verbleibt auch in diesem Fall bei der Grundaussage "Wer nein sagt muss nicht zahlen". Hieraus folgt dann auch, dass die Gelder für den Umbau nicht aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen sind, da dies ja anteilig auch Ihr Geld ist.

Sieht der Beschluss vor, dass die Gelder gleichwohl aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen, und wird dieser trotz Ihrer Ablehnung mit der Mehrheit anderer Eigentümer beschlossen, können Sie gegen diesen im Rahmen der sog. Anfechtungsklage vorgehen. Bitte beachten Sie hierzu die Klagefrist von einem Monat ab dem Tag der Eigentümerversammlung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 6. März 2019 | 18:47

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Es lohnt sich immer bei "frag-einen-anwalt" eine Ersteinschätzung einzuholen. Die Antwort kam sehr schnell und von einer kompetenten Anwältin, die sich in der Materie auskennt. Dies gilt auch für die Nachfrage, die notwendig wurde, da ich den Sachverhalt etwas zu knapp beschrieben habe. Ich wollte die 5-10 Minuten kalkulierte Arbeitszeit nicht überschreiten. Ich werde diese Anwältin, falls es erforderlich wird, der Eigentümergemeinschaft weiterempfehlen. Durch die öffentliche Antwort kann sich jeder Eigentümer ein Bild von der Sachlage machen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. März 2019
4,6/5,0

Es lohnt sich immer bei "frag-einen-anwalt" eine Ersteinschätzung einzuholen. Die Antwort kam sehr schnell und von einer kompetenten Anwältin, die sich in der Materie auskennt. Dies gilt auch für die Nachfrage, die notwendig wurde, da ich den Sachverhalt etwas zu knapp beschrieben habe. Ich wollte die 5-10 Minuten kalkulierte Arbeitszeit nicht überschreiten. Ich werde diese Anwältin, falls es erforderlich wird, der Eigentümergemeinschaft weiterempfehlen. Durch die öffentliche Antwort kann sich jeder Eigentümer ein Bild von der Sachlage machen.


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