Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich es richtig verstehe, werden die Wohnungen im Bereich der Pflege aktuell durch eine Person benutzt, sollen durch den Umbau aber dann durch zwei Personen belegt werden. Ich gehe daher von aus, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG
handelt, die auch nicht die betroffenen Eigentümer beeinträchtigt, da die anderen Wohnungen deutlich intensiver genutzt werden sollen. So hat etwa der BGH am 06.11.2009, V ZR 73/09
in einem Fall entschieden, in dem eine Gebäuder einer WEG aufgestockt werden soll.
Im Fall einer solchen baulichen Veränderung sind Eigentümer, die dieser nicht zugestimmt haben, nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, § 16 Abs. 6 WEG
, so im Übrigen auch BGH vom 14.12.2012, V ZR 224/11
. Im Gegenzug können Sie auch nicht die Nutzungen einer solchen Maßnahme beanspruchen, aber dies scheint ja ohnehin nicht geplant zu sein.
Zusammenfassend sind also Ihre Fragen dahingehend zu beantworten, dass durchaus eine Sonderumlage zwecks Finanzierung der Baumaßnahme beschlossen werden kann, diese ist dann aber lediglich von den Eigentümern zu zahlen, die der Maßnahme zugestimmt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
zu ihrer Antwort "wenn ich es richtig verstehe, werden die Wohnungen im Bereich der Pflege aktuell durch eine Person benutzt" ergänze ich das die Wohnungen schon jetzt mit zwei Personen genutzt werden, die sich aber ein Bad teilen. Nach dem Umbau hat jede Person ihr eigenes Bad.
Ich gehe davon aus, dass sich an ihrer Grundaussage "Wer nein sagt, muss auch nicht zahlen" nichts ändert.
Zu meiner Frage Nr. 1 "Dürfen die Kosten für diesen Umbau aus der Instandsetzungsrücklage finanziert werden, wenn die Eigentümerversammlung dies mehrheitlich beschließt? Ich bin dagegen." fehlt mir die ja/nein-Antwort.
Die Instandsetzungsrücklage enthält "meinen Anteil" und soll eigentlich zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes nach Verschleiß dienen und nicht zur Veränderung des Soll-Zustandes.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die ergänzenden Informationen. Da die Wohnungen im Bereich der Pflege bereits jetzt mit zwei Personen belegt sind, besteht das Risiko einer stärkeren Nutzung nicht. Die Eigentümer der betroffenen Wohnungen haben somit einen Anspruch darauf, dass Sie dem Umbau zustimmen und können Sie zur Not hierauf verklagen.
Sie können gleichwohl in der Versammlung mit "Nein" stimmen. Es verbleibt auch in diesem Fall bei der Grundaussage "Wer nein sagt muss nicht zahlen". Hieraus folgt dann auch, dass die Gelder für den Umbau nicht aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen sind, da dies ja anteilig auch Ihr Geld ist.
Sieht der Beschluss vor, dass die Gelder gleichwohl aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen, und wird dieser trotz Ihrer Ablehnung mit der Mehrheit anderer Eigentümer beschlossen, können Sie gegen diesen im Rahmen der sog. Anfechtungsklage vorgehen. Bitte beachten Sie hierzu die Klagefrist von einem Monat ab dem Tag der Eigentümerversammlung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler