Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Anfrage.
Das Ermittlungs- und Anklageverhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft ist leider immer etwas schwer vorherzusehen. In diesem Fall müßte einem Ermittler auffallen, daß X in zwei Fällen aktenkundig wurde. Dies ist möglich, bei dem heutigen Arbeitsaufkommen der Ermittler aber nicht sehr wahrscheinlich.
Zudem steht zu erwarten, daß der erste Fall wegen Geringfügigkeit nicht weiter verfolgt wurde.
Sollte X angeklagt werden, wird der Bekannte sicher etwas davon erfahren, da er als Zeuge geladen weden dürfte. Jedoch könnte eine Anklage vermieden werden, wenn X den Strafbefehl akzeptieren würde, den die Staatsanwaltschaft verhängen würde.
Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist schwer vorherzusagen, sie hängt von Vorstrafen, dem Alter, etwaiger Reue etc. ab. Jedoch hat X sehr gute Chancen, mit einer niedrigen Geldstrafe und/oder gemeinnütziger Tätigkeit davonzukommen. Der Vorsatz zur Therapie dürfte hier helfen.
In das BZR würde die Strafe, solange sie unter 90 Tagessätze beträgt, aufgenommen werden, in das Führungszeugnis nicht.
Ich kann X nur raten, sich einen Anwalt zu suchen, wenn eine Anklage erhoben oder ein Strafbefehl ausgesprochen wird.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Wie würde es denn aussehen, wenn einem Ermittler das auffällt mit dem anderen Verdacht und X (22J, nicht vorbestraft,reue auf jeden fall vorhanden) einen Strafbefehl (ist der Strafbefahlt das was X am ehesten zu erwarten hat?wie lange braucht der ca bis er X erreicht, wann kann X aufatmen?) erhalten würde, bekommt der bekannte dann eine nachricht darüber? oder muss der AG von X darüber informiert werden (öffentlicher Dienst als Angestellte)?
DANKE für die andere antwort ich hoffe auf noch eine.
Gebe danach auch sofort eine Bewerung ab.
Danke X.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es steht zu erwarten, daß der Bekannte als der Geschädigte eine diesbezügliche Nachricht erhält.
Aufatmen kann X erst nach Verjährung. Diese beträgt in diesem Fall drei Jahre.
Den Arbeitgeber muß X grundsätzlich nicht informieren, es sei denn, er fragt gezielt danach, da X ihn nicht anlügen darf. Jedoch hängt dies sehr vom Einzelfall ab, so daß X sich im Falle eines Falles an einen örtlichen Kollegen ihres Vertrauens wenden sollte.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber