Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Tatverdacht bei Diebstahl

21. November 2006 20:54 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


20:38

Hallo!

Hier einmal der Sachverhalt.

Person X hat ein schwerwiegendes Problem, X klaut.
Es ist leider immer Geld. Immer nur bei Familienangehörigen, im Wert von 5-10 Euro pro Tat.
Vor 3 Monaten klaute X bei der Arbeit das erste mal ausserhalb der Familie bei dem Kollegen Y Geld (25 Euro), die Polizei kam und nahm von allen Kollegen die Daten auf. Es ist weiter nichts passiert. X Bekam keine Post von der Polizei, der Statsanwaltschaft etc. Könnte da noch etwas kommen?
Nun hat X leider wieder geklaut (am Sonntag), diesmal bei einem Bekannten Z 400 Euro. Der Bekannte fuhr zur Polizei und erstattete Anzeige gegen unbekannt, es mussten alle anwesenden (ausser X noch 5 Personen) zur Polizei und dann wurden die Personalien aufgenommen.
Da bei dem Bekannten Z die Hintertür nicht abgeschlossen war kommt ggf. auch eine andere Person in Betracht.
Die Polizei musste von X und allen anderen die Daten (Anschrift etc) über die Wache in seinem wohnort bekommen, da X erst später zur wache kam.
Kann es seien das die Polizei des Wohnortes den damaligen Verdacht mitgeteilt hat, hat die Polizei des anderen Ortes zugriff darauf?
X wird einen Brief bekommen lt. Polizei, genaue wie alle anderen, es soll bestätigt werden das niemand etwas gesehen hat etc.
Wann kommt der Brief in etwa an? Steht da auch was von dem Verdacht drin? Kann es sein, das X angeklagt wird wegen dem Vorverdacht? Bekommt der Bekannte dies dann mit?
Worauf muss sich X im allgemeinen einstellen wenn er angeklagt wird? In welcher Höhe würde die Strafe ausfallen, würde sie ins BZR kommen und ins Führungszeugnis?

X wird sich demnächst in Behandlung begeben damit X nie wieder so etwas tut. X will sein Leben für immer ändern und ein besserer Mensch werden...

Danke
Mit freundlichen Grüßen

Eingrenzung vom Fragesteller
21. November 2006 | 21:02
21. November 2006 | 21:40

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Anfrage.

Das Ermittlungs- und Anklageverhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft ist leider immer etwas schwer vorherzusehen. In diesem Fall müßte einem Ermittler auffallen, daß X in zwei Fällen aktenkundig wurde. Dies ist möglich, bei dem heutigen Arbeitsaufkommen der Ermittler aber nicht sehr wahrscheinlich.

Zudem steht zu erwarten, daß der erste Fall wegen Geringfügigkeit nicht weiter verfolgt wurde.

Sollte X angeklagt werden, wird der Bekannte sicher etwas davon erfahren, da er als Zeuge geladen weden dürfte. Jedoch könnte eine Anklage vermieden werden, wenn X den Strafbefehl akzeptieren würde, den die Staatsanwaltschaft verhängen würde.

Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist schwer vorherzusagen, sie hängt von Vorstrafen, dem Alter, etwaiger Reue etc. ab. Jedoch hat X sehr gute Chancen, mit einer niedrigen Geldstrafe und/oder gemeinnütziger Tätigkeit davonzukommen. Der Vorsatz zur Therapie dürfte hier helfen.

In das BZR würde die Strafe, solange sie unter 90 Tagessätze beträgt, aufgenommen werden, in das Führungszeugnis nicht.

Ich kann X nur raten, sich einen Anwalt zu suchen, wenn eine Anklage erhoben oder ein Strafbefehl ausgesprochen wird.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2006 | 21:54

Wie würde es denn aussehen, wenn einem Ermittler das auffällt mit dem anderen Verdacht und X (22J, nicht vorbestraft,reue auf jeden fall vorhanden) einen Strafbefehl (ist der Strafbefahlt das was X am ehesten zu erwarten hat?wie lange braucht der ca bis er X erreicht, wann kann X aufatmen?) erhalten würde, bekommt der bekannte dann eine nachricht darüber? oder muss der AG von X darüber informiert werden (öffentlicher Dienst als Angestellte)?

DANKE für die andere antwort ich hoffe auf noch eine.
Gebe danach auch sofort eine Bewerung ab.

Danke X.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2006 | 20:38

Sehr geehrte Ratsuchende,

es steht zu erwarten, daß der Bekannte als der Geschädigte eine diesbezügliche Nachricht erhält.

Aufatmen kann X erst nach Verjährung. Diese beträgt in diesem Fall drei Jahre.

Den Arbeitgeber muß X grundsätzlich nicht informieren, es sei denn, er fragt gezielt danach, da X ihn nicht anlügen darf. Jedoch hängt dies sehr vom Einzelfall ab, so daß X sich im Falle eines Falles an einen örtlichen Kollegen ihres Vertrauens wenden sollte.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER