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Angestellter Geschäftsführer

14. März 2013 14:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gunnar Wessel

Sehr geehrte Damen und Herren,

 Ich bin seit 1,5 Jahren Angestellter einer GmbH und gleichzeitig Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt). Beide Gesellschaften haben den gleichen Gesellschafter, meine Gehaltszahlungen stammen jedoch aus der GmbH,  aus der UG fließen an mich keine Zahlungen.

Aufgabenbereiche führe ich sowohl für die UG als auch für die GmbH. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag gibt es nicht.

Wenn nun die UG aufgrund des minderen Erfolges durch den Gesellschafter liquidiert wird, steht mir als Geschäftsführer eine Entschädigungsabfindung zu, auch wenn ich die Möglichkeit hätte, weiterhin in der GmbH tätig zu sein, wenn ich die gleiche Höhe an Gehaltszahlungen erwarten kann?

Was würde passieren, wenn ich nicht weiter in der GmbH arbeiten möchte und durch die Liquidation der UG ebenfalls eine Kündigung seitens des Gesellschafters aus der GmbH nach sich ziehen würde? 

Vielen Dank im Voraus! 

Einsatz editiert am 14.03.2013 14:17:42

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie müssen hinsichtlich Ihrer Geschäftsführertätigkeit für die UG unterscheiden zwischen der Bestellung als Geschäftsführer im Außenverhältnis, die auch im Handelsregister eingetragen sein muss, und dem Innenverhältnis zwischen Ihnen als Geschäftsführer und der UG. Dieses Innenverhältnis gestaltet sich regelmäßig als Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, der entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers (Geschäftsführer) gegen den Arbeitgeber (UG) nach sich zieht. Dass Sie keinen schriftlichen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer haben, ist für das Bestehen eines solchen unschädlich. Nach § 612 BGB gilt auch eine Vergütung stillschweigend als vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist dann bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

In Ihrem Falle kann jedoch auch vertreten werden, dass die GmbH für die UG übernommen hat, die von dieser geschuldete Vergütung an Sie zu zahlen. Hiergegen wären m.E. nach von der rechtlichen Seite keine Einwände zu erheben. Die finanzbuchhalterische Darstellung und Fragen von Sozialabgaben etc. stehen auf einem andern Blatt. In dem Falle hätten Sie jedoch keien weiteren Vergütungsansprüche gegen die UG.

Insgesamt werden Sie große Beweisprobleme haben, weitere Vergütungsansprüche aus Ihrer Geschäftsführertätigkeit gegenüber der UG geltend zu machen, da nichts schriftlich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Abfindung bzw. Entschädigung bei Beendigung Ihrer Tätigkeit dürfte allerdings mangels vertraglicher Vereinbarung ausscheiden. Eine mögliche Liquidation der UG ist im Übrigen grundsätzlich Ihre Aufgabe als Geschäftsführer.

Wenn Sie nach Liquidation der UG auch noch als Angestellter der GmbH gekündigt werden, gelten die normalen Regelungen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. D.h. Sie können gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen, wobei sich Ihre Rechte dabei vor allem danach bestimmen, ob Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2013 | 19:35

Sehr geehrter Herr Wessel,

vielen Dank für Ihre Einschätzung. Dann ist es also unerheblich, wenn ich vorab bereits eine Amtsniederlegung vollziehe?

In meinem Verständnis bin ich für die GmbH angestellt. Sollte sich aus meiner Amtsniederlegung eine betriebsbedingte Kündigung ergeben, könnte man hier den Rechtsweg im Rahmen des KSchG gehen. Können Sie das bestätigen?

Danke im Voraus für Ihre kompetente Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2013 | 19:53

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Die Amtsniederlegung als Geschäftsführer berührt erst einmal Ihr Anstellungsverhältnis bei der GmbH nicht.

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung können Sie im Wege der Kündigungsschutzklage vorgehen. Ob Ihnen alle Rechte des KSchG dabei zugute kommen, hängt insbesondere von der Zahl der Beschäftigten bei der GmbH ab (vgl. § 23 KSchG ). Denkbar ist aber auch, dass aus der Tatsache der Amtsniederlegung als Geschäftsführer Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung hergeleitet werden. Aber auch hiergegen können Sie sich mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Gunnar Wessel
Rechtsanwalt

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