Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen hinsichtlich Ihrer Geschäftsführertätigkeit für die UG unterscheiden zwischen der Bestellung als Geschäftsführer im Außenverhältnis, die auch im Handelsregister eingetragen sein muss, und dem Innenverhältnis zwischen Ihnen als Geschäftsführer und der UG. Dieses Innenverhältnis gestaltet sich regelmäßig als Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, der entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers (Geschäftsführer) gegen den Arbeitgeber (UG) nach sich zieht. Dass Sie keinen schriftlichen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer haben, ist für das Bestehen eines solchen unschädlich. Nach § 612 BGB
gilt auch eine Vergütung stillschweigend als vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist dann bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
In Ihrem Falle kann jedoch auch vertreten werden, dass die GmbH für die UG übernommen hat, die von dieser geschuldete Vergütung an Sie zu zahlen. Hiergegen wären m.E. nach von der rechtlichen Seite keine Einwände zu erheben. Die finanzbuchhalterische Darstellung und Fragen von Sozialabgaben etc. stehen auf einem andern Blatt. In dem Falle hätten Sie jedoch keien weiteren Vergütungsansprüche gegen die UG.
Insgesamt werden Sie große Beweisprobleme haben, weitere Vergütungsansprüche aus Ihrer Geschäftsführertätigkeit gegenüber der UG geltend zu machen, da nichts schriftlich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Abfindung bzw. Entschädigung bei Beendigung Ihrer Tätigkeit dürfte allerdings mangels vertraglicher Vereinbarung ausscheiden. Eine mögliche Liquidation der UG ist im Übrigen grundsätzlich Ihre Aufgabe als Geschäftsführer.
Wenn Sie nach Liquidation der UG auch noch als Angestellter der GmbH gekündigt werden, gelten die normalen Regelungen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. D.h. Sie können gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen, wobei sich Ihre Rechte dabei vor allem danach bestimmen, ob Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wessel,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Dann ist es also unerheblich, wenn ich vorab bereits eine Amtsniederlegung vollziehe?
In meinem Verständnis bin ich für die GmbH angestellt. Sollte sich aus meiner Amtsniederlegung eine betriebsbedingte Kündigung ergeben, könnte man hier den Rechtsweg im Rahmen des KSchG gehen. Können Sie das bestätigen?
Danke im Voraus für Ihre kompetente Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Die Amtsniederlegung als Geschäftsführer berührt erst einmal Ihr Anstellungsverhältnis bei der GmbH nicht.
Gegen eine betriebsbedingte Kündigung können Sie im Wege der Kündigungsschutzklage vorgehen. Ob Ihnen alle Rechte des KSchG dabei zugute kommen, hängt insbesondere von der Zahl der Beschäftigten bei der GmbH ab (vgl. § 23 KSchG
). Denkbar ist aber auch, dass aus der Tatsache der Amtsniederlegung als Geschäftsführer Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung hergeleitet werden. Aber auch hiergegen können Sie sich mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt