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Tätigkeitsbeschreibung Finanzamt

Guten Tag,

Ich bin seit Kurzem Einzelunternehmer (gewerbliche Einstufung) und hatte ursprünglich folgende Tätigkeitsbeschreibung beim Finanzamt angegeben:

Unternehmensberatung im Finanz- und Rechnungswesen

Jetzt habe ich diese aktualisiert auf:

Erbringung von Unternehmensberatung und Dienstleistungen in den Bereichen Finanzwesen, Prozessmanagement und Informationstechnologie. Dazu gehören: Optimierung von Finanzprozessen, fachliche Unterstützung im Finanzwesen (z.B. laufende Buchhaltung, Accounting, Controlling), Mitwirkung bei der Implementierung innovativ IT-gestützter Lösungen und betriebswirtschaftliche sowie technische Beratung. Qualifikation: Betriebswirt / Wirtschaftsingenieur

Meine Fragen:

1.
Habe ich versehentlich mit meiner Transparenz potenzielle Nachteile hinsichtlich späterer Prüfungen durch DRV oder Finanzamt geschaffen (z.B. Scheinselbstständigkeit)? Ich wollte eigentlich nur proaktiv und kooperativ sein.

2.
Wenn ja, wie sollte ich meine Tätigkeitsbeschreibung nun konkret anpassen?





Vielen Dank vorab.

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Zu Ihrer ersten Frage: Eine transparente und detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, wie Sie sie dem Finanzamt mitgeteilt haben, ist grundsätzlich positiv und entspricht dem gesetzlichen Kooperationsgebot. Sie schafft Klarheit über den Umfang und die Art Ihrer Leistungen. Allerdings kann eine zu ausführliche Beschreibung dazu führen, dass bei späteren Betriebsprüfungen oder durch die Deutsche Rentenversicherung einzelne Tätigkeiten, insbesondere wenn diese regelmäßig, weisungsgebunden oder in die Abläufe beim Auftraggeber eingegliedert sind, als potenziell scheinselbstständig betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für Aufgaben wie die laufende Buchhaltung beim Mandanten, operative Mitarbeit in bestehenden Strukturen oder projektbezogene Tätigkeiten mit starker Einbindung in Arbeitsprozesse des Auftraggebers. Gerade bei Unternehmensberatungen ist die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung für die DRV relevant. Je transparenter und detailreicher Sie typische Fremdleistungen benennen, desto eher können diese bei einer Prüfung gezielt hinterfragt werden.

Um Risiken zu minimieren, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Beschränken Sie Ihre Tätigkeitsbeschreibung auf beratende, konzeptionelle und projektbezogene Aufgaben, die eine eigenständige und unternehmerische Prägung aufweisen. Vermeiden Sie Begriffe, die eine klassische Arbeitnehmerstellung vermuten lassen, wie „laufende Buchhaltung" oder „regelmäßige fachliche Unterstützung im Finanzwesen vor Ort". Nutzen Sie stattdessen Formulierungen wie „Projektberatung in den Bereichen Finanzwesen und IT, Entwicklung und Umsetzung von Prozessoptimierungen, Beratung im Accounting und Controlling sowie Implementierung digitaler Lösungen". Damit bleibt der Fokus klar auf der selbstständigen Beratung und der temporären, projektbezogenen Unterstützung, ohne den Anschein einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers zu erwecken. Ihre Qualifikation als Betriebswirt oder Wirtschaftsingenieur unterstreicht zudem die Eigenständigkeit Ihrer Tätigkeit.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2025 | 22:55

vielen Dank für Ihre hilfreiche Einschätzung. Dazu habe ich noch vier kurze Rückfragen:

1.
Sollte ich die aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung proaktiv über ELSTER melden oder erst bei konkreter Nachfrage?

2.
Haben Sie ein kurzes Beispiel für eine passende Leistungsbeschreibung im Vertrag und auf Rechnungen (bezogen auf projektbezogene Beratung in Finanzwesen, Prozessmanagement und IT)?

3.
Ist es aus Ihrer Sicht besser, nach Stunden oder Tagen abzurechnen – und sollten auf der Rechnung besser konkrete Tage oder ein Leistungszeitraum angegeben werden?

4.
Ich habe auf Basis von IHK- und ARAG-Vorlagen einen Dienstvertrag entworfen (3–4 Seiten, dt. Recht). Reicht so ein Muster aus Ihrer Sicht grundsätzlich aus, oder würden Sie empfehlen, diesen rechtlich prüfen und anpassen zu lassen? Wäre eine kurze Prüfung durch Sie grundsätzlich möglich?

Herzlichen Dank vorab und Ihnen ebenfalls einen tollen Tag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2025 | 22:58

Direkt zu Ihrer ersten Frage: Eine Änderung der Tätigkeitsbeschreibung sollten Sie dem Finanzamt über ELSTER nur dann proaktiv melden, wenn sich die tatsächliche Tätigkeit deutlich oder wesentlich von der bisherigen Angabe unterscheidet. Wenn Ihre neuen Leistungen die ursprüngliche Beschreibung lediglich ergänzen oder konkretisieren, reicht es aus, die aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung gut dokumentiert aufzubewahren und erst bei expliziter Nachfrage (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) vorzulegen. Überhastete Meldungen ohne Notwendigkeit können eher zu unnötigen Nachfragen führen.

Für einen Vertrag eignet sich eine Formulierung wie: Beratung und Projektunterstützung im Finanzwesen, Prozessmanagement und in der Informationstechnologie, insbesondere Analyse, Entwicklung und Optimierung von Abläufen sowie Unterstützung bei der Implementierung von IT-basierten Lösungen. Auf Rechnungen genügt oft: Beratungsleistungen im Bereich Finanzprozesse und IT, Projektunterstützung im Prozessmanagement. Diese Formulierungen sind ausreichend konkret, vermeiden aber arbeitsnehmerähnliche Begriffe.

Bezüglich der Abrechnung empfiehlt sich bei Beratungsprojekten häufig eine stundengenaue oder tageweise Abrechnung, je nachdem, was mit dem Auftraggeber besser vereinbar ist. Ein klarer Leistungszeitraum (z.B. 01.06.–14.06.2025) in der Rechnung schafft Transparenz. Die Angabe von genauen Tagen ist möglich, aber nicht zwingend notwendig, solange der Leistungszeitraum und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar sind.

Musterverträge von IHK oder ARAG sind eine solide Grundlage und im Regelfall ausreichend, solange sie den aktuellen rechtlichen Standards entsprechen und individuell auf Ihr Geschäftsmodell passen. Es empfiehlt sich jedoch, den Vertrag mindestens einmal rechtlich durchsehen zu lassen, um individuelle Risiken auszuschließen und etwaige Lücken zu erkennen. Eine kurze Prüfung ist grundsätzlich möglich und sinnvoll – im Zweifel lohnt sich dieser kleine Mehraufwand, um im Streitfall auf der sicheren Seite zu sein.

Schöne Grüße!

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2025 | 08:14

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