Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Tätigkeitsbescheinigungen für LKW Fahrer

9. August 2017 14:41 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Vicky Neubert, Dipl.-Jur.

sehr geehrte damen und herren,
wir sind ein kleines Kanalbauunternehmen und möchten gerne einen 7,5 to. kaufen, den wir ab und zu nur für eigenen Baustellentransport benötigen. Hier bitte ich um Information, ob wir vor Fahrt unseres Mitarbeiters, der regelmäßig als Baumaschinenführer und nur villeicht 1-2 mal im Monat für den innterbetrieblichen transport mit dem dann eigenen LKW fahren würde, jeweils vor Antritt der Fahrt eine Original ausgefüllte Tätigkeitsbescheinigung für LKW Fahrer ausfüllen müssen.
Ferner bitte um Information, ob noch die alten Tachoscheiben ausreichend sind, oder wir neue Fahrerkartensysteme einbauen müssen, die dann in welchen intervallen überprüft und aufbewahrt werden müssen.
(ich als Inhaber habe keinen LKW führerschein und auch keine Module, möchte und darf aber sowieso den LKW nicht fahren)
vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Tätigkeitsbescheinigung ist bindend und begründet sich in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Dieses neue EU Formblatt dient bei Kontrollen als ergänzender Nachweis über die Tätigkeiten des Fahrers in den vorangegangenen 28 Tagen. Liegen an einem dieser Tag keine Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten vor, also kann der Fahrer keine Daten auf der Fahrerkarte oder Tachoscheiben nachweisen, ist der Fahrer in der Nachweispflicht.
Genau dafür ist nun das neue Formblatt der EU gedacht.

Ein Nachweis über tätigkeitsfreie Zeiten muss beim lenken von Kraftfahrzeugen über 2,8 t Gesamtgewicht mitgeführt werden.
Einzutragen sind Krankheits-, Urlaubs- oder andere berücksichtigungsfreie Tage. Ein Nachweis auf dem EU-Formblatt ist also dann zu erbringen, wenn der Fahrer an einem Tag kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat.
In dem neuen Formular das in der gesamten EU Gültigkeit besitzt, wurden jetzt auch Bereitschaftszeiten und andere Tätigkeiten berücksichtigt. Zwar sind die EU-Staaten nicht verpflichtet, das Dokument zu verwenden, aber sie müssen es akzeptieren.
Der Tätigkeitsnachweis muss lückenlos ausgefüllt, maschinenschriftlich und mit Originalunterschriften von Disponent und Fahrer vor Fahrtantritt ausgehändigt werden.

Wichtig ist letztlich, dass die Zeiten direkt auf dem jeweiligen Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet werden sollten (digitales oder analoges Kontrollgerät mit Fahrerkarte oder Tachoscheibe, handschriftlich auf Tageskontrollblättern). Dazu kann die Fahrerkarte oder die Tachoscheibe auch während der Abwesenheit des Fahrers im Kontrollgerät verbleiben, wobei sichergestellt werden muss, dass die Aufzeichnung die korrekte Zeitgruppe erfasst und nicht durch andere Personen beeinflusst/verändert/beendet oder das Fahrzeug gar mit der Fahrerkarte/Tachoscheibe eines anderen Fahrers bewegt wird. Bei Tachoscheiben ist zudem zu beachten, dass diese für maximal 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der ersten Aufzeichnung im Kontrollgerät verbleibt, da ansonsten Aufzeichnungen „überschrieben" würden und die Nutzung über den „bestimmungsgemäßen" Zeitraum hinaus zudem nicht gestattet ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER