Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tätigkeitsbescheinigung ist bindend und begründet sich in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Dieses neue EU Formblatt dient bei Kontrollen als ergänzender Nachweis über die Tätigkeiten des Fahrers in den vorangegangenen 28 Tagen. Liegen an einem dieser Tag keine Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten vor, also kann der Fahrer keine Daten auf der Fahrerkarte oder Tachoscheiben nachweisen, ist der Fahrer in der Nachweispflicht.
Genau dafür ist nun das neue Formblatt der EU gedacht.
Ein Nachweis über tätigkeitsfreie Zeiten muss beim lenken von Kraftfahrzeugen über 2,8 t Gesamtgewicht mitgeführt werden.
Einzutragen sind Krankheits-, Urlaubs- oder andere berücksichtigungsfreie Tage. Ein Nachweis auf dem EU-Formblatt ist also dann zu erbringen, wenn der Fahrer an einem Tag kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat.
In dem neuen Formular das in der gesamten EU Gültigkeit besitzt, wurden jetzt auch Bereitschaftszeiten und andere Tätigkeiten berücksichtigt. Zwar sind die EU-Staaten nicht verpflichtet, das Dokument zu verwenden, aber sie müssen es akzeptieren.
Der Tätigkeitsnachweis muss lückenlos ausgefüllt, maschinenschriftlich und mit Originalunterschriften von Disponent und Fahrer vor Fahrtantritt ausgehändigt werden.
Wichtig ist letztlich, dass die Zeiten direkt auf dem jeweiligen Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet werden sollten (digitales oder analoges Kontrollgerät mit Fahrerkarte oder Tachoscheibe, handschriftlich auf Tageskontrollblättern). Dazu kann die Fahrerkarte oder die Tachoscheibe auch während der Abwesenheit des Fahrers im Kontrollgerät verbleiben, wobei sichergestellt werden muss, dass die Aufzeichnung die korrekte Zeitgruppe erfasst und nicht durch andere Personen beeinflusst/verändert/beendet oder das Fahrzeug gar mit der Fahrerkarte/Tachoscheibe eines anderen Fahrers bewegt wird. Bei Tachoscheiben ist zudem zu beachten, dass diese für maximal 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der ersten Aufzeichnung im Kontrollgerät verbleibt, da ansonsten Aufzeichnungen „überschrieben" würden und die Nutzung über den „bestimmungsgemäßen" Zeitraum hinaus zudem nicht gestattet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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