Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie müssen zwischen Mangelfreiheit zun TÜV-Prüfung strikt unterscheiden.
1.)
Die vom Händler noch vorzunehmende TÜV-Abnahme bedeutet nur, dass der PKW bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entspricht (BGH DAR 88, 209), sagt aber nichts über die Mangelfreiheit ansich aus. Solange der TÜV die Plakette also trotz Korrosion erteilt, können die deshalb keine Rechte geltend machen.
Allerdings muss der Händler nach Ihrer Schilderung für die TÜV-Abnahme sorgen und eventuell Mängel, DIE DIE VERGABE DER PLAKETTE ENTGEGENSTEHEN, auf seine Kosten beseitigen.
2.)
Sofern Sie als Privatperson von einem Händler gekauft haben, steht Ihnen (zumindest) eine einjährige Gewährleistungsfrist für alle bei Übergabe vorhandenen Mängel zu, es sei denn, diese Mängel waren Ihnen vorher bekannt.
Wenn Sie also VOR Kaufabschluss den TÜV-Bericht mit diesem Mangel gelesen haben, werden Sie -da Sie dann ja "sehenden Auges" den PKW mit diesem bekannten Mangel gekauft haben - keine Rechte mehr geltend (neben der TÜV-Abnahme) machen können.
Sofern also die TÜV-Abnahme erfolgt, wird es schwer werden, dann weitergehende Rechte geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für Ihre schnelle Antwort.
Wir haben die alten TÜV-Papiere gesehen, während der Kaufvertrag ausgefüllt wurde. Allerdings sind wir nicht davon ausgegangen, dass ein vor zwei Jahren beim TÜV festgestellter Mangel heute noch nicht behoben sein könnte, und haben nicht nachgefragt. Erst später kam uns die Möglichkeit in den Sinn, was wäre, wenn der Mangel noch immer bestehen würde. Bedeutet es denn, dass man Kenntnis von einem Mangel hat, auch wenn man eigentlich davon ausgehen muss, dass dieser soweit zurückliegt, dass er inzwischen behoben sein müsste? Wenn er nach zwei Jahren immer noch besteht und dem Händler nach Sichtung der alten TÜV-Papiere und Sichtkontrolle des Wagens auch kenntlich gewesen sein muss - hätte er dann nicht zumindest darauf hinweisen müssen?
Nein, das hätte der Händler nicht, so dass Sie insoweit deswegen (sofern der TÜV dieses nicht bemängelt und deshalb die Plakette verweigert) nicht mehr Rechte geltend machen können.
Sie können allenfalls versuchen, VOR Übergabe des Fahrzeuges anlässlich einer weiteren Untersuchung diesen Mangel schriftlich aufzunehmen und den Händler dann im Wege der Kulanz zu einer Reparatur zu bewegen.
Ich bedauere, Ihnen nichts Positiveres mitteilen zu können, aber "Schönschreiberei" bringt Sie nicht weiter.