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Streit wegen Erziehungsdifferenzen

| 24. März 2009 09:58 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrtes RA Team,

vor 2 Jahren haben wir uns mit einer damals eng befreundeten Familie im Skiurlaub aufgrund Kindererziehungsdifferenzen zerstritten. Der damalige Freund, ein ortsansässiger Arzt, war auch gleichzeitig Kunde meines Mannes, der Salesmanager und stellv. Geschäftsführer in einem großen Autohaus ist. Nachdem mein Mann den damaligen Freund nicht mehr zu großen Events des Autohauses eingeladen hat, schrieb der Psychopath ständig den direkten Chef und dann auch die Holding an, um sein Leid zu klagen, und über den Streit zu informieren. Er schrieb von den Differenzen zwischen den Familien, machte meinen Mann und mich schlecht und bettelte darum, das man ihn weiterhin als VIP Kunden behandele. Nach 4 Briefen, die bei den Chefs gottseidank nicht fruchteten, versucht der frühere Freund nun im privaten Umfeld,Freundeskreis usw., mein Mann ist auch der Vorsitzende des heimischen Skiclubs, uns in den Dreck zu ziehen und scheut sich nicht, andere Skiclubmitglieder von dem Streit in Kenntnis zu setzen und bettelt abermals darum, das ER doch anstelle "UNS" an verschiedenen Skifahrten teilnehmen darf. Auch befreundete Familien rät er, sie sollen sich überlegen ob wir der richtige Umgang seien. Mittlerweilen hat mein Mann persönlich und ganz sachlich (nach 2 Jahren das erste mal) auf seine Frechheiten reagiert und ihm mitgeteilt, das wir -als Organisator- natürlich an unseren Skifahrten teilnehmen werden und er sich überlegen soll ob er denn wirklich willkommen sei. Vermutlich hat ihn das dann zum Kochen gebracht, und er schrieb eine Mail zurück, die ausfallend frech, sehr böse und im höchsten Maße beleidigend ist. Eigentlich kennt man so ein Theater nur aus dem primitiven Nachmittagsprogramm privater Fernsehsender und ich hätte im Leben nicht gedacht, das ein promovierter Mensch zu so etwas in der Lage ist und ich mich da mal mit einreihen muß. 2 Jahre lang haben wir ihn ignoriert und das ärgerte ihn wohl am Meisten, jedoch sind wir und unsere Nerven nicht mehr länger bereit, uns von diesem Psychopathen in den Dreck ziehen zu lassen und uns unseren Ruf zu ruinieren. Welche Möglichkeiten haben wir, Zivilrechtlich den Mann in die Schranken zu weißen und hat es überhaupt Sinn uns Rechtsbeistand zu holen?

Mit freundlichen Grüßen

24. März 2009 | 11:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Gegen die Äußerungen des ehemaligen Freundes haben Sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Soweit die Äußerungen beleidigenden Inhalts waren ergibt sich der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 , 823 Abs. 2 BGB analog i.V.m. § 185 StGB (quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch)

Nach diesen Vorschriften kann eine Person vorbeugend auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch genommen werden, sofern sie diese Äußerungen bereits früher gegenüber dem Anspruchsteller abgegeben hat, diese Beleidigungen darstellen und die ernstliche, auf Tatsachen zu gründende Besorgnis künftiger Wiederholungen der Äußerungen besteht.

Eine strafbare Beleidigung i.S.d. §185 StGB liegt im Falle der rechtswidrigen Kundgabe einer vorsätzlichen Missachtung oder Nichtachtung eines Anderen vor. Das Vorhandensein einer Beleidigung kann auch aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgehen, § 193 StGB . Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass eine strafbare Beleidigung vorliegt.

Eine darüber hinaus zu fordernde Wiederholungsgefahr kann sich unter anderem daraus ergeben, dass sich Ihr ehemaliger Freund auch nach Jahren uneinsichtig zeigt und bereits in der Vergangenheit wiederholt derartige Vorfälle zu beklagen waren.

Nach Ihren Schilderungen kann der Anspruch u.U. auch auf den Widerruf ehrverletzender Äußerungen gestützt werden.
Sollte sich aufgrund der getätigten Äußerungen ein störender Zustand eingestellt haben, der durch den Widerruf der Äußerung beseitigt werden kann, kann auf diese Weise Genugtuung erlangt werden.

Ihre Ansprüche können Sie durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin geltend machen lassen. Mit anwaltlicher Hilfe sollte zunächst außergerichtlich versucht werden, die Abgabe einer Unterlassungserklärung herbeizuführen. Sollte sich dies nicht zum Erfolg führen, kann auch der Gerichtsweg beschritten werden.
Im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme Ihres ehemaligen Freundes auf Unterlassung, besteht auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.

Gern bin ich bereit, Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte zu unterstützen.
___

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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Rechtsanwalt Mirko Ziegler

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