Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihr Hund stellt eine Sache im Sinne von § 90a BGB
dar. Wenn Ihnen diese Sache von Ihrem Ex-Freund auf Dauer als eigene überlassen worden ist (in Ihrem Fall spricht viel für eine Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB
) – und es hierfür Zeugen gibt – kann eine Herausgabeklage über § 985 BGB
erfolgreich sein. Da ja betont worden ist, dass es Ihr Hund sei, kann dies durch die Freunde bewiesen werden (sofern diese sich an die Aussage erinnern). Auch kann Ihr Onkel ggf. als Zeuge dienen. Wenn keine Zeugen vorhanden sein sollten, wird es schwieriger, da die Dokumente wegen der Abführung der Hundesteuer eher für die Gegenseite sprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problem geben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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