Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Herausgabe des Hundes kann Ihr Ex-Freund lediglich verlangen, wenn er Alleineigentümer geworden ist. Dies jedoch ist äußerst zweifelhaft.
Maßgeblich ist insbesondere nicht, wer im Kaufvertrag steht oder den Hund bezahlt hat. Dies ist im deutschen Recht allenfalls ein Indiz für den Eigentumserwerb. Entscheidend ist, wer das Eigentum erwerben sollte. Dem Verkäufer kommt es auf die Person zumeist nicht an. Insofern richtet sich die Feststellung des Eigentumserwerbs in den meisten Fällen nach dem Willen des Leistungsempfängers.
Insofern ist der Wille Ihres Ex-Freundes bei der Entgegennahme des Hundes entscheidend. Ihr Ex-Freund hat dabei seinen Willen bzw. das Alleineigentum zu beweisen. Dies ist meist nur schwer möglich, da bei Gegenständen, die während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind, zumeist von dem Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen wird und somit auch der Wille dahingehend ist, gemeinsam Eigentum zu erwerben.
In Ihrem Fall ging die Kaufentscheidung wohl von beiden Partnern aus, da beide sich die Welpen zusammen angeguckt und für einen entschieden haben. Ferner finanzieren Sie nunmehr die laufenden Kosten des Hundes. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass auch Sie Eigentümerin werden sollten und wollten. Dagegen spricht indes die Tatsache, dass Sie bei Übergabe des Hundes tatsächlich getrennt waren. Da Sie sich jedoch schnell wieder versöhnt haben und die Grundentscheidung für die Anschaffung des Hundes von beiden gemeinsam getroffen wurde, meine ich, dass mehr Argumente für Miteigentum beider Parteien sprechen.
Da davon auszugehen ist, dass Sie gemeinsames Eigentum erworben haben bzw. Ihr E-Freund das Alleineigentum nicht nachweisen können wird, besteht für Ihren Ex-Freund auch kein Herausgabeanspruch.
Das bestehende Miteigentum ist dennoch auseinanderzusetzen, da beide einen Anspruch auf den Hund haben bzw. Sie diesen, genauso wie Ihr Ex-Freund, nicht allein beanspruchen können. Sofern Sie keine Einigung über den Verbleib des Hundes finden können, bleibt als letzter Schritt die Versteigerung des Hundes und Teilung des Verkaufserlöses. Dies ist die einzige Möglichkeit bei Streit über unteilbare Sachen (hierzu zählen Tiere rechtlich gesehen) das Miteigentum aufzulösen.
Sie sollten daher versuchen mit Ihrem Ex-Freund eine Einigung zu finden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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vorerst vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage. Was passiert nun wenn seine neue Freundin mit der Polizei vor meiner Tür steht..? Haben sie das Recht den Hund einfach mitzunehmen? Ich weiß nicht wie ich mich verhalten soll wenn dieser Fall in den nächsten Tagen auftreten sollte.Ich meine mein Ex-Freund befindet sich in Haft. Das Problem ist nur dass seine neue Freundin in seiner Wohnung wohnt und somit den Kaufvertrag hat in dem nur der Name meines EX-Freundes steht. Eine Einigung wird schwer oder so gut wie nicht möglich sein. Da er weniger an das Wohlbefinden des Hundes denkt sondern viel mehr daran wie er mir weh tun kann... Heute soll wohl seine neue Freundin kommen und den Hund abholen. Ich habe Angst dass der Hund von mir weg kommt und ich einfach nix tun kann. Ich hoffe sie können mir irgendwie helfen. Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
da, wie ausgeführt, meines Erachtens ein Herausgabeanspruch nicht besteht, sind Sie auch im Beisein der Polizei nicht zur Herausgabe verpflichtet. Diesen Anspruch müsste Ihr Ex-Freund gerichtlich einklagen und, sofern ihm das Alleineigentum doch zugesprochen wird, ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Sie sollten daher die Herausgabe verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin