Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte.
Das Gesetz stellt zunächst in den §§ 185 ff. StGB
sowohl die Beleidigung, als auch die üble Nachrede und Verleumdung unter Strafe.
Beleidigung meint dabei die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung gegenüber Dritten oder dem geächteten in Form von Werturteilen oder wahren Tatsachen. Demgegenüber setzen der Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede stets voraus, dass unwahre Tatsachen über eine andere Person verbreitet werden. Tatsachen zeichnen sich im Gegensatz zum Werturteil dadurch aus, dass sie dem Beweis zugänglich sind,also auf Richtig oder Falsch überprüft werden können.
Sollte die Mitmieterin beleidigende Äußerungen getätigt haben oder gar verleumderische Tatsachen in die Welt gesetzt haben, könnte zunächst Strafanzeige gestellt werden.
Wesentlich ist dabei, dass im Falle der Verbreitung ehrrühriger Tatsachen derjenige, stets derjenige, der die Tatsachen verbreitet, die Beweislast für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen trägt. Gelingt der Nachweis nicht, ist zumindest der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Insoweit trägt der Täter also das Risiko, dass sich eine von ihm in die Welt gesetzte ehrrührige Behauptung als nicht nachweisbar herausstellt.
Meist werden durch die Staatsanwaltschaft solche Verfahren aber auf den Privtaklageweg verwiesen und somit nicht von Amtswegen weiterverfolgt oder aber wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Sollte die Mitmieterin gegenüber der Behörde strafbare Handungen behauptet haben, käme daneben auch eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung in Betracht.
Natürlich können Sie gegen beleidigende Äußerungen aber auch zivilrechtlich im Wege der Unterlassungsklage vorgehen.
Wichtig ist hierbei, dass Sie (etwa durch Zeugen) nachweisen können, dass die Mitmieterin die von Ihnen behaupteten Äußerungen tatsächlich abgegeben hat. Im Obsiegensfalle wird die Mitmieterin dann verurteilt, solche Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Tut sie dies nicht, wird ein Ordnungsgeld fällig.
Sollten die Beleidigigungen bereits zu psychischen Schäden geführt haben oder besonders intensiv gewesen sein, wäre daneben auch an ein Schmerzensgeld für die erlittenen Demütigungen zu denken. Insoweit ist auch die Ehre ein Schutzgut im Sinne des § 823 I BGB
, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Eine Pflicht des Vermieters, auf die Mietmieterin einzuwirken, sehe ich vorliegend nicht, da sich der reine Umstand, dass die Mitmieterin Ihnen nicht wohlgesonnen ist, nicht durch den Vermieter abstellen lässt. Eine solche Pflicht käme aber dann in Betracht, wenn Sie im Haus von der Mitmieterin direkt belästigt würden, sodass die Wohnqualität beeinträchtigt wird.Denn der Vermieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass durch Mitmieter das Mietverhältnis nicht beeinträchtigt wird.
Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie durch die Mitmieterin direkt angegriffen, beschimpft oder belästigt würden. Im Extremfall müsste der Vermieter hier die Kündigung gegenüber dem störenden Mieter aussprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und helfe Ihnen bei Bedarf gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Also muss Sie nachweisen das Ihre Behauptungen richtig sind, wenn man sie wegen Verleumnung bzw. übler Nachrede anzeigt?
Wenn man sie wegen Beleidigung anzeigt bzw. auf Schmerzensgeld verklagt, müssen dann die Wohnungsgenossenschaft und Arbeitsamt die Schriftstücke, die sie von der Person erhalten haben, als Beweismittel zur Verfügung stellen? Wie hoch wäre solch ein Schmerzensgeld bzw. wie werden die "psychischen Schäden" festgstellt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Also muss Sie nachweisen das Ihre Behauptungen richtig sind, wenn man sie wegen Verleumnung bzw. übler Nachrede anzeigt?
Wenn man sie wegen Beleidigung anzeigt bzw. auf Schmerzensgeld verklagt, müssen dann die Wohnungsgenossenschaft und Arbeitsamt die Schriftstücke, die sie von der Person erhalten haben, als Beweismittel zur Verfügung stellen? Wie hoch wäre solch ein Schmerzensgeld bzw. wie werden die "psychischen Schäden" festgstellt?
Ja, Sie muss nachweisen, dass ihre Tatsachenbehauptungen richtig sind. Ebenso im Zivilverfahren.
Die Wohnungsgenossenschaft selbst ist nicht Partei des Rechtsstreits und muss Schriftstücke nicht herausgeben. Behördenakten können beigezogen werden. Natürlich können die Mitarbeiter der genannten Stellen als Zeugen geladen werden. Diese müssen dann wahrheitsgemäß aussagen. Meistens bringen Zeugen die Umterlagen zum Termin gleich mit.
Was die Höhe des Schmerzensgeldes angeht, so wäre konkret nach Dauer und Intensität der Ehrverletzung zu fragen. Die Grenzen sind hier fließend. Psychische Schäden bzw. Belastungszustände können durch Ärzte attestiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
Rechtsanwalt