Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung von Beiträgen für den Straßenausbau richtet sich nach § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz.
§ 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz
Beiträge
(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung ihres
Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die
Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen
besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder
der Landkreis bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der
Gemeinde oder dem Landkreis geschuldet werden.
Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG – und damit eine Pflicht zur Entrichtung von Straßenausbaubeiträgen – setzt nicht voraus, dass jede Art von sinnvoller Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisierbar ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (vgl. Urteil des Senats v. 13.6.2001 – 9 L 1587/00
– KStZ 2001, 211
= NSt-N 2001, 291 für eine Kurklinik; siehe ferner Beschluss des Senats v. 11.9.2003 – 9 ME 117/03
–, wonach bei Wohngrundstücken – anders als bei industriell, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken – eine fußläufige Erreichbarkeit zur Bevorteilung ausreicht).
Nach der ständigen Rechtsprechung des 9. Senats des Niedersächsischen OVG werden grundsätzlich auch Grundstücke, die an mehrere Straßen angrenzen, durch den Ausbau jeder dieser Straßen hinsichtlich ihrer gesamten Fläche bevorteilt.
Dies kann Ihnen vielleicht zur ersten Orientierung dienlich sein.
Abschließend lässt sich Ihre Frage erst beurteilen, wenn Einblick in die geltende Straßenausbaubeitragssatzung Ihrer Gemeinde und einen Auszug aus der Katasterkarte (Flurkarte) genommen wurde, denn nur so lassen sich die in Ihrem Fall vorliegenden Gegebenheiten erst beurteilen.
Wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen wollen, dann müssen Sie sich beeilen, da dieser nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids möglich ist.
Wenn es sich um eine größere finanzielle Belastung handelt, so sollten Sie die Angelegenheit möglichst schnell von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Antwort
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