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Straßenausbaubeitrag

27. Dezember 2006 13:26 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin seit drei Jahren Eigentümer eines bebauten Eckgrundstückes, welches in einem Gewerbemischgebiet liegt. Das Grundstück wird gewerblich und zu Wohnzwecken benutzt. Im Jahr 1996 hat unsere Stadtverwaltung den Kreuzungsbereich (Ampelkreuzung) ausgebaut (Fahrbahn, Kanal usw.) bzw. erneuert. Die restliche Straße ( ca. 300 m) wurde im Jahr 2005/06 ausgebaut. Von dieser Baumaßnahme war mein Grundstück allerdings nicht mehr erfasst. Nun habe ich einen Vorauszahlungsbescheid erhalten. Gegen diesen habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, den geforderten Betrag in Höhe von etwas über 10.000 Euro habe ich gezahlt.

Meine Fragen:
1. Ist es zulässig, dass nach 10 Jahren erst einmal ein Vorauszahlungsbescheid erstellt wird? Gibt es Verjährungsfristen?

2. Muss dieser Vorauszahlungsbescheid nicht dem vorherigen Eigentümer zugestellt werden und mir dann der endgültige Bescheid?

3. Ist es rechtlich haltbar, dass Gewerbegrundstücke keine Eckplatzvergünstigung erhalten, Privatgrundstücke dagegen schon?

4. Ich habe durch den Ausbau keinerlei Nutzen. Mein Hauseingang liegt nicht zu dieser Straße, mein Kanal ist nicht an den renovierten Kanal angeschlossen. Muss ich trotzdem zahlen?

-- Einsatz geändert am 27.12.2006 13:37:45

27. Dezember 2006 | 13:55

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
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Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ihre Kernfragen lassen sich erst bei Kenntnis des Vorauszahlungsbescheids beantworten, insbesondere ist hier die Rechtsgrundlage, auf die sich die Stadtverwaltung stützt, von Bedeutung.

Ich bitte Sie daher mir per E-Mail den in Rede stehenden Bescheid zukommen zu lassen, damit Ihre Fragen in zufriedenstellender Weise beantwortet werden können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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