Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, ist davon auszugehen, dass Sie und Ihr Komilitone der Taten überführt sind, zumindest was die Leuchtreklame anbelangt. Es dürfte daher wenig Sinn machen, die Tat zu bestreiten. Abschließend kann dies natürlich erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beurteilt werden.
Sie müssen hier mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Verurteilung wegen Sachbeschädigung
- zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten der Leuchtreklame.
Im Einzelnen:
Strafrechtlich müssen Sie damit rechnen, zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden. Die Höhe errechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze und der einkommensabhängigen Tagessatzhöhe. Haben Sie z. B. ein Einkommen von € 1.000,- netto, ergäbe sich daraus eine Tagessatzhöhe von € 33,- (1000 : 30). Würden Sie also bei diesem Beispiel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, läge die Strafe bei € 1.980,-. Sie müssen in Ihrem Fall damit rechnen, zu 60 Tagessätzen verurteilt zu werden.
Zivilrechtlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie auf die Reparaturkosten in Anspruch genommen werden.
Sie sollten bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft ggf. eine geständige Einlassung abgeben, da sich dies strafmildernd auswirkt. Zudem sollten Sie Bereitschaft zeigen, den Schaden regulieren zu wollen. Gegebenenfalls könnten Sie sich mit dem Eigentümer der Leuchtreklame in Verbindung setzen und Regulierungsbereitschaft anzeigen.
Wenn Sie sich derart kooperativ verhalten, haben Sie jedenfalls alles dafür getan, dass lediglich eine geringe Strafe zu erwarten ist.
Sie müssen dann damit rechnen, dass Sie einen Strafbefehl über Ihre Strafe erhalten. Dagegen bestünde jedoch auch Einspruchsmöglichkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Da wir Studenten sind und von unseren Eltern finanziert werden, haben wir ja kein Einkommen im eigentlichen Sinne. Wie berechnet sich dann die Strafe ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Gericht kann schätzen, wie viel Geld Ihnen ungefähr zur Verfügung steht. Dabei kann es berücksichtigen, dass Sie auch als Studenten von irgendwelchen Mitteln leben müssen. Relevant ist also nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Geld, das Ihnen von Ihren Eltern zur Verfügung gestellt wird. Unabhängig davon beträgt die Mindest-Tagesatzhöhe € 5,-.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage somit geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt