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Strafanzeige wegen Vandalismus

| 17. Januar 2015 18:16 |
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Strafrecht


Beantwortet von


21:32

Zusammenfassung

Es handelte sich um die straf- und zivilrechtlichen Folgen einer Sachbeschädigung.

Eines wunderschönen Abends gingen ich und zwei Freunde schon ziemlich betrunken von einer Party nach Hause auf dem Weg kamen wir an einer Baustellen Warnbarke vorbei. In meinem benebelten Zustand wollteich mir eine der Gelben Leuchten als Flurlicht mitnehmen und vesuchte diese abzubrechen ( kann gut sein das dabei ein Schaden entstanden ist).
Einer meiner Freunde, nennen wir ihn Max, trat warum auch immer daraufhin eine andere Leuchte mit einem Tritt ab. Ich dachte mit nun gut nehme ich eben die mit. Gesagt getan. Auf dem Weg zu Straßenbahnhaltestelle riss Max mir die Leuchte wieder aus der Hand und zerlegte die völlig. Anschließend schleuderte er den Akkublock gegen eine Leuchtreklame an der Haltestelle, offensichtlich frustriert das das keinen Effekt hatte begann er auf selbige Leuchtreklame einzutretten. Wie sie vielleicht mitgekriegt haben hatten wir in unseren Rausch wohl eine ungute Beziehung zu Dingen die leuchten.
Ich trat probeweise auch mal dagegen stellte allerdings fest, dass das keine Spaß machte.
Als die Bahn kam hatte Max die Scheibe der Leuchtreklame bereits völlig zerlegt.
In der nächsten Haltestelle stieg die Polizei zu und nahm unsere Personalien auf. Ich nehme an der Fakt das wir rote Cowboyhütte trugen erleichterte die Identifzierung
Nun auf jeden Fall haben ich und Max jetzt eine Anzeige wegen Sachbeschädigung.
Wir haben beide keine Vorstrafen oder Kontakt mit der Polizei gehabt.
Auf den beschädigten Leuchten und der Reklame sind jeweils unsere Fingerabdrücke. Die wurden von der Polizei auch schon aufgenommen.
Bilanz des Abends eine beschädigte Baustellenleuchte eine zerstörte und eine kaputte Scheibe.
Wir sind außerdem beide Studenten ohne Einkommen.
Macht es in dieser Lage Sinn die Tat so einzuräumen ? Wie hoch ist das Strafmaß das uns erwartet ungefähr ?
Im kurzen : Wie bringen wir diese dumme Aktion jetzt am besten und schnellsten hinter uns ?
Vielen Dank im Vorraus
J.

17. Januar 2015 | 19:13

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, ist davon auszugehen, dass Sie und Ihr Komilitone der Taten überführt sind, zumindest was die Leuchtreklame anbelangt. Es dürfte daher wenig Sinn machen, die Tat zu bestreiten. Abschließend kann dies natürlich erst nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beurteilt werden.

Sie müssen hier mit folgenden Konsequenzen rechnen:

- Verurteilung wegen Sachbeschädigung
- zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten der Leuchtreklame.

Im Einzelnen:
Strafrechtlich müssen Sie damit rechnen, zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden. Die Höhe errechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze und der einkommensabhängigen Tagessatzhöhe. Haben Sie z. B. ein Einkommen von € 1.000,- netto, ergäbe sich daraus eine Tagessatzhöhe von € 33,- (1000 : 30). Würden Sie also bei diesem Beispiel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, läge die Strafe bei € 1.980,-. Sie müssen in Ihrem Fall damit rechnen, zu 60 Tagessätzen verurteilt zu werden.

Zivilrechtlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie auf die Reparaturkosten in Anspruch genommen werden.

Sie sollten bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft ggf. eine geständige Einlassung abgeben, da sich dies strafmildernd auswirkt. Zudem sollten Sie Bereitschaft zeigen, den Schaden regulieren zu wollen. Gegebenenfalls könnten Sie sich mit dem Eigentümer der Leuchtreklame in Verbindung setzen und Regulierungsbereitschaft anzeigen.

Wenn Sie sich derart kooperativ verhalten, haben Sie jedenfalls alles dafür getan, dass lediglich eine geringe Strafe zu erwarten ist.

Sie müssen dann damit rechnen, dass Sie einen Strafbefehl über Ihre Strafe erhalten. Dagegen bestünde jedoch auch Einspruchsmöglichkeit.

Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2015 | 20:00

Da wir Studenten sind und von unseren Eltern finanziert werden, haben wir ja kein Einkommen im eigentlichen Sinne. Wie berechnet sich dann die Strafe ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2015 | 21:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Das Gericht kann schätzen, wie viel Geld Ihnen ungefähr zur Verfügung steht. Dabei kann es berücksichtigen, dass Sie auch als Studenten von irgendwelchen Mitteln leben müssen. Relevant ist also nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Geld, das Ihnen von Ihren Eltern zur Verfügung gestellt wird. Unabhängig davon beträgt die Mindest-Tagesatzhöhe € 5,-.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage somit geklärt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Januar 2015 | 10:26

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