Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn für die Lieferung ein bestimmter Termin vereinbart wurde und dem Lieferanten bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde, dass die fristgemäße Lieferung für Sie wesentlich ist, dann liegt ein Fixgeschäft vor. Sie konnten dann ohne Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten und haben Anspruch auf Schadensersatz, was auch die Übernahme des bei Ihrem Auftraggeber eingetretenen Schadens umfasst.
Der Anspruch ergibt sich bei einem Handelskauf aus § 376 HGB
, ansonsten aus den §§ 280 Absatz 1
, 3, 281 BGB
, 346 Absatz 1
, 323 Absatz 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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