Sehr geehrter Fragesteller,
Zur Frage der Vermietung nach Ihrer Abreise:
Sie haben mit dem Vermieter einen Beherbergungsvertrag geschlossen, die Antwort ergibt sich also, soweit hier von Interesse, vorrangig aus dem Mietrecht. Es gilt gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB
, dass der Mieter nicht von der Entrichtung der Miete befreit ist, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert ist. Sie müssen also grundsätzlich die Miete für die gesamte Vertragsdauer bezahlen.
In § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist weiter geregelt: »Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.« Ihre Annahme, dass der Vermieter sich anderweitig eingenommene Mieten anrechnen lassen muss, ist also völlig richtig.
Das Problem liegt allerdings in der Beweislast: Nicht der Vermieter muss beweisen, dass er nicht anderweitig vermietet hat, sondern Sie müssen beweisen, dass ihm eine anderweitige Vermietung im fraglichen Zeitraum gelungen ist. Da Sie diesen Beweis vermutlich nicht erbringen können, werden Sie dem Vermieter auch nicht vorrechnen können, was er sich anzurechnen hat.
Lediglich die ersparten Aufwendungen für die nicht verzehrten Frühstücksmahlzeiten sind unproblematisch abziehbar.
Wenn Ihnen der Beweis anderweitiger Vermietung nicht gelingt, dann werden Sie die verlangte Summe leider zahlen müssen. Ob die AGB wirksam vereinbart wurden oder nicht, ist zweitrangig, da im Zweifel die dargelegte gesetzliche Regelung gilt (die für Sie sogar noch ungünstiger ausfällt, es sei denn, dass 100 % minus Frühstückspreise rechnerisch weniger ergibt als die verlangten 80 %).
Zur Frage der Mängel:
Aufgrund der Mängel kommt eine Mietminderung in Betracht. Die Minderung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Auch für das Vorliegen der Mängel tragen Sie die Beweislast. Hinsichtlich einer möglichen Minderungsquote kommt es auf den Grad der Verschmutzung an. Ein Problem ist, dass Sie den Mangel nicht angezeigt haben. Dies kann zum Verlust des Minderungsrechts führen, wenn der Vermieter dadurch nicht mehr rechtzeitig hätte Abhilfe leisten können (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Ziff. 1 BGB
). Letztlich lässt sich zur Höhe einer möglichen Minderung - oder ob überhaupt eine Minderung geltend gemacht werden kann - an dieser Stelle leider keine abschließende Aussage treffen. Dies bleibt im Zweifel dem Rechtsstreit vorbehalten.
Insgesamt würde ich Ihnen allerdings aufgrund der genannten Unwägbarkeiten von einem Rechtsstreit abraten. Dass Sie einen Prozess in vollem Umfang gewinnen würden, ist eher unrealistisch; wegen einer Teilsumme zu streiten, lohnt wegen der entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten sicher nicht. Sie sollten also eine Vergleichszahlung anbieten, auf die der Vermieter sich einlassen kann, und die Sache damit außergerichtlich beilegen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte