Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage bei 123recht.net.
Die von Ihnen gestellte Frage möchte ich im Rahmen des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen vom Reiseveranstalter die Minderung des Reisepreises angeboten wird, so ist die Berechnung grundsätzlich vom Gesamtreisepreis vorzunehmen. Die Zerstückelung des Reisepreises in Teilbeträge hinsichtlich einzelner Leistungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die Leistungen getrennt gebucht und bestätigt oder eine Teilleistung tatsächlich nur vermittelt wurde. Vorgenannte Ausnahmen dürften allerdings in Ihrem Fall nicht vorliegen. Die Bestätigungen von Anbietern von Seereisen, die ich kenne, haben grundsätzlich ein Gesamtarrangement von Kreuzfahrt und Flug zum Inhalt.
Allerdings würde ich an Ihrer Stelle keine langwierigen Diskussionen mit dem Reiseveranstalter hinsichtlich der Kompensation wegen der zwölfstündigen Flugverspätung führen. Viel lukrativer ist die Inanspruchnahme der Fluggesellschaft, die Ihnen infolge der erheblichen Verspätung Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €, 400 € oder gar 600 € (je nach Flugentfernung bis 1500 km, bis 3500 km, über 3500 km) schuldet. Auch wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise war, muss der ausführende Luftfrachtführer (hier: Condor) Ihnen den Anspruch auf Ausgleichszahlung einräumen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszahlung bestehen nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (wetterbedingte Verspätung, oder technischen Problemen, die auf Sabotage, Terror oder einem Fabrikationsfehler des Herstellers des Flugzeuges zurückzuführen sind). Die beispielhaft aufgeführten Entlastungsgründe liegen in den seltensten Fällen vor.
Zusammenfassend bleibt also mein Rat, die Ansprüche auf Ausgleichszahlung unmittelbar gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Gerne bin ich Ihnen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses behilflich, Ihre Forderung durchzusetzen. Sollten Sie Rückfragen haben, so nutzen Sie gerne die Rückfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
- Rechtsanwalt-