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Stornierung einer Neuwagenbestellung

| 17. April 2015 20:05 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


09:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 30.01.2015 habe ich bei einem Händler eine Verbindliche Bestellung für einen neuen Hyundai i30 unterschrieben. Das Fahrzeug sollte ursprünglich innerhalb von 3 Monaten geliefert werden, am 14.04.2015 wurde mir jedoch telefonisch mitgeteilt, dass sich die Lieferung um ca. 3 Wochen verzögern wird.

In den AGBs steht folgendes:
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

Ich habe innerhalb der o. a. 3 Wochen keine Bestätigung erhalten.

Da neben der Verlängerung der Lieferfrist noch einige andere Dinge passiert sind, die mir an dem Autohaus bzw. dem Verkaufspersonal missfielen, würde ich gerne die Bestellung stornieren und das selbe Modell bei einem anderen Autohaus bestellen.

Die Frage ist:
Kann ich die Bestellung kostenlos stornieren, da ich noch keine Bestätigung bekommen habe?

17. April 2015 | 21:27

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

leider kann ich Ihnen nicht die erhoffte Antwort geben.

Sie können die Bestellung nicht kostenlos stornieren.

In der Mitteilung, dass sich die Lieferung verzögert ist inzidenter die Bestätigung zu sehen. Dabei ist es unschädlich, dass diese nach den 3 Wochen erfolgt ist.

Spätestens mit der Mitteilung, dass die Lieferung sich verzögert und in ca. drei Wochen erfolgt, ist inzidenter die Annahme zu sehen.

Dass sich aber die Lieferung verzögert, räumt Ihnen dieses noch nicht das Recht ein, die Bestellung kostenlos zu stornieren.

Sie haben aber unter Umständen die Möglichkeit des Rücktritts.

Sie müssen es nicht hinnehmen, dass Ihnen jetzt ein ca. 3 Wochen-Termin genannt wird.

Der Rücktritt setzt aber voraus, dass Sie dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen und ausdrücklich erklären, dass Sie nach Verstreichen der Frist vom Vertrag zurücktreten werden.

Die Frist muss angemessen sein. Sie sollte vorliegend drei Wochen betragen und Tag genau gesetzt werden.

Erst wenn die Frist abgelaufen ist und die Lieferung nicht erfolgt ist, haben Sie das Recht zum Rücktritt.

Unter Umständen kann mir dem Verkäufer auch noch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erzielt werden, wenn dieser eben die gesetzte Frist auch gar nicht einhalten kann.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2015 | 21:54

In den AGB heißt es ausdrücklich, dass die die Bestätigung schriftlich zu erfolgen hat. Die Mitteilung der Lieferungsverzögerung erfolgte lediglich mündlich.

Bleibt es insofern dabei, dass ich die Bestellung nicht kostenlos stornieren kann ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. April 2015 | 09:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

dieser Teil der AGB wurde bei der Antwort schon berücksichtigt.

Aber es ändert nichts an der Erstantwort, leider.

Hier wurde vom Händler zulässig eine Lücke benutzt, so dass Sie erst eine angemessene Lieferfrist mit Rücktrittsandrohung setzen müssen.

Erst nach Fristablauf könnten Sie dann den Rücktritt über § 440 BGB durchsetzen.

Hier wurde der Vertrag geschickt ausgelegt, da eben Bestätigung ODER Lieferung angedacht wurden. Und liefern will er, ohne dass eine fixe Lieferfrist im Vertrag selbst vereinbart worden ist.

Daher ist die Fristsetzung durch Sie notwendig.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 20. April 2015 | 10:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Stellungnahme vom Anwalt:

Wenn das Ergebnis nicht passt, die Rechtsprechung und die Gesetzeslage nun mal so ist, sollte man seine Enttäuschung nicht in der Bewertung niederlegen. Auch verlorene Prozesse kosten Geld und die Beantwortung hat eben so einen verlorenen Prozess vermieden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. April 2015
3,2/5,0

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