Sehr geehrter Fragesteller,
der Beitritt zur Krankenkasse als freiwilliges Mitglied muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung angezeigt werden, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html " target="_blank">§ 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.</a>.
Falls Sie ohne Ihr Verschulden gehindert waren, die 3-Monatsfrist für den Beitritt einzuhalten, sollten Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und den Antrag entsprechend begründen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html" target="_blank">§ 27 SGB X</a> geregelt. Der Antrag ist allerdings bereits innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, so dass eine Wiedereinsetzung vermutlich schon deswegen nicht mehr in Betracht kommt. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Da die 3-Monatsfrist für den Beitritt Ende Juni 2006 ablief, müssten Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung also bis allerspätestens Ende Juni 2007 stellen. Sie sollten den Antrag wenn dann aber unverzüglich stellen.
Soweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Betracht kommt, war die Aufnahme rechtswidrig, da die 3-Monatsfrist überschritten war. Die Stornierung der Aufnahme stellt rechtlich die Rücknahme eines sog. rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Geregelt wird dies in, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html " target="_blank">§ 45 SGB X</a>, dar.
Der Verwaltungsakt darf danach nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch schutzwürdig ist. I.d.R. ist das Vertrauen schutzwürdig, wenn die erbrachten Leistungen verbraucht worden sind. Der Begünstigte kann sich in bestimmten Fällen jedoch nicht auf Vertrauen berufen, hier kommen z.B. in Betracht:
- wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
- wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Der Verwaltungsakt kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Rechnung des Krankenhauses sollten Sie nicht abwarten. Sie sollten innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs per Einschreiben/Rückschein bei der Krankenkasse Widerspruch gegen die "Stornierung" der Mitgliedschaft einlegen, insb. gegen die rückwirkende Stornierung. Sie sollten darin vor allem geltend machen, dass Sie - sofern dies der Wahrheit entspricht - keine Kenntnis von der Drei-Monatsfrist für den Beitritt hatten und dass Sie im Aufnahmeantrag auch keinerlei falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben. Außerdem sollten Sie zusätzlich unverzüglich auch schriftlich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für die Formulierung und Einlegung des Widerspruches und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollten Sie ggf. einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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