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Stimmrechte

10. April 2012 15:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind ein Haus mit 3 WE (160/1000, 270/1000 und 570/1000) WE1 vermietet an mich, WE3 nutze ich selber. In der Teilungserklärung steht, jede WE hat eine Stimme, wenn ein Eigentümer mehr als eine WE besitzt, auch nur eine Stimme. 10 Jahr ging alles gut, vor 5 Jahren hat der andere Eigentümer (WE1 und WE2) WE1 aus seinem Firmengeflecht in sein Privatvermögen überführt. Er ist nun Eigentümer WE1 selbst, WE2 seine Firma mit Hauptgeschäftsführer er selber. Und nun bei Streitigkeiten beharrt er auf 2 Stimmrechte, was praktisch bedeutet, allein alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit zu sichern-Ich bin flächenmäßig größter Zahler und nutze mehr als 2/3 der Gesamtfläche, habe aber nichts mehr zu melden? Ist das rechtlich o.k. und was kann man tun

10. April 2012 | 16:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Gesetz schreibt lediglich vor: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.

Besitzt ein Sondereigentümer mehrere Einheiten, so hat er gleichwohl nur eine Stimme.

Diese kann in der Teilungserklärung anders geregelt sein oder erweiternd, solange der Kernbereich des Stimmrechts nicht tangiert ist.

Dieses ist hier aber nicht geschehen.

Einseitige Abänderungen sind aber unzulässig.

Es könnte z. B. geregelt werden,
"Das Stimmrecht bestimmt sich abweichend vom WEG nach Miteigentumsanteilen."

Dazu bedarf es aber einer zweiseitigen Regelung.

Sie sollten diesem dem anderen Eigentümer mitteilen.

Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Nichtig sind insbesondere Beschlüsse, die ohne eine entsprechende Beschlusskompetenz gefasst werden.

Sie müssten also ggf. klagen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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