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Steuerrechtliche Thematik: 'Gewinnerzielungsabsicht

| 27. Juli 2020 13:59 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


08:56

Sehr geehrte Damen und Herren,
ersuche Sie in einer Fallvariante, diese möglicherweise sehr selten, um Antwort.
Steuerrechtliche Thematik: "Gewinnerzielungsabsicht bis hin zur Erzielung eines Totalgewinnes"

Wie steht es um die Gewinnerzielungsfrage, wenn der Staat selbst es ist, der den Akt der Erzielung eines Totalgewinnes direkt oder indirekt erschwert oder gar verhindert?
Beispielsweise indem er Veröffentlichungsversuche zu dieser Großkorruption nicht durch eigene staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stützt, sondern oder gar die Veröffentlichungsversuche mittels Nachstellungen unterläuft oder über Dritte unterlaufen lässt?
Kann nun das Finanzamt (selbst der Staat) hergehen und die Gewinnerzielungsabsicht aberkennen, die Veröffentlichungsversuche als Liebhaberei abtun, obgleich er - der gleiche Staat - diese direkt oder indirekt durch Nichtaufnahme staatsanwaltschaftler Ermittlungen und ihrer entsprechender Veröffentlichungen zunichtemacht? 

27. Juli 2020 | 14:30

Antwort

von


(251)
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre Frage beantworten. Da der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wenig über Ihre Geschäftstätigkeit aussagt und nicht ganz klar ist, welche Veröffentlichungen Sie meinen, kann ich Ihnen zunächst jedoch nur eine grundsätzliche Auskunft geben:

Jede staatliche Maßnahme ist grundsätzlich durch Gerichte überprüfbar. Dies gilt sowohl für die von Ihnen am Rande beschriebenen Eingriffe des Staates, als auch um die Steuerveranlagung, bei welcher geprüft wird, ob die Finanzverwaltung die richtigen Maßstäbe bei der Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht angelegt hat. Daraus folgt, dass staatliche Maßnahmen, die Sie an der Erzielung eines Gewinns hindern, grundsätzlich nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Erzielung eines Totalgwewinns gefordert wird. Sämtliche Wirtschaftszweige, manche mehr, manche weniger, werden durch Gesetze und durch die Verwaltung reguliert. Solche Regularien sind in der Regel mit Kosten verbunden, sodass es ein normaler Vorgang ist, wenn staatliche Vorschriften die Gewinnerzielung beeinträchtigen. Dies muss im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kalkulationen berücksichtigt werden.

Selbst wenn der Staat unrechtmäßig agiert, hat dies nichts mit den Kriterien der Gewinnerzielungsabsicht zu tun. In diesem Fall müssten Sie auch hier gegen die konkrete Maßnahme vorgehen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2020 | 14:55



Sehr geehrter Herr RA M. K r a m e r,

Sie schrieben "Da der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wenig über Ihre Geschäftstätigkeit aussagt und nicht ganz klar ist, welche Veröffentlichungen Sie meinen, kann ich Ihnen zunächst jedoch nur eine grundsätzliche Auskunft geben".

Hiermit erläutere und ergänze ich den Fall wie folgt, um ein gezieltes Eingehen Ihrerseits zu ermöglichen:
1979/1980 wurde ein zentrales Thema bzw. Ergebnis einer universitären Dissertation weltweit - über Medien wie u.a. NEWSWEEK/FINACIAL TIMES/ARD/SZ etc. sowie u.a. in der BRD über eine Bundestagsdrucksache veröffentlicht, welche milliardenschwere Großkorruptionen in der NATO-Rüstung beweiskräftig beinhaltet. Diese Arbeit wurde in Parlamenten von Nato-Staaten behandelt. Auch durch Nichtwiderlegung seitens der Rüstungsindustrie wurden de facto die Ergebnisse bestätigt. Jedoch führte dies zu keinerlei Aufnahme von Ermittlungen seitens der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaften in den jeweiligen Ländern der Nato-Staaten. Der Aufdecker der Korruption wurde und wird jedoch seit Veröffentlichung seiner Arbeit verfolgt, in der Existenz bedroht. Zeitraum 40 Jahre. Sein gleichaltriger Bruder versucht seit 1989 innerhalb seiner Filmfirma diese und andere Vorgänge in verschiedenen Werken zu vermarkten. Es kam zu Straftaten auch gegen ihn.
In der Zeit von 1980 bis dato 2020 kam es zu über 18000 Angriffe auf die Existenz der beiden wie ihres Umfeldes. Anzeigen wehrte die Staatsanwaltschaft regelmäßig – meist begründungslos - ab.
Der Staat dürfte damit jegliche Gewinnerzielungsanstrengungen - auch im Bereich un-politischer Filmstoffe – unterlaufen bzw. sie hintertreiben. Das FA sieht unabhängig von diesem Verhalten der Staatsanwalt(schaften) keinen Anlaß, von einer weiteren Gewinnerzielungsabsicht ausgehen zu müssen. Bis zum Jahre 2010 erkannte es Verlustjahre an. Nun geht es ledigilich um den Zeitraum von zehn Jahren. MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2020 | 08:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre Frage nun auf der Grundlage Ihrer Nachfrage beantworten.
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort. Ich musste mir überlegen, wie ich Ihnen die
Antwort auf Ihre Frage am verständlichsten erläutere.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich Ihren Unmut nachvollziehen. Dennoch ist es
so, dass die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Kriterien und Ihrer Bemühungen prüft.

Naturgemäß kenne ich keinen der von Ihnen angedeuteten 18.000 Fälle. Jedoch haben Sie das Recht jeden einzelnen
dieser Fälle juristisch zu verfolgen. Dabei sieht die Strafprozessordnung ein sogenanntes Klageerzwingungsverfahren vor,
bei dem über mehrere Instanzen geprüft wird, ob die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu Recht eingestellt hat. Nicht zuletzt
aufgrund dieser umfassenden Möglichkeiten sind diese Hintergründe aber kein Grund dennoch von einer Gewinnerzielungsabsicht
ausgehen zu können.

Es kommt lediglich darauf an, ob Sie der Finanzverwaltung darlegen können, sich wie ein vernünftig handelnder Geschäftsmann zu verhalten, der Gewinne erzielen möchte, dessen Betriebsführung jedoch auch dazu geeignet ist. Wenn ich beispielsweise ein Produkt entwickle, aber niemand es kaufen möchte (egal warum), dann ist mein Betrieb schlicht nicht geeignet, um Gewinne zu erzielen. Das Argument: "Ich würde ja, wenn jemand meine Produkte kaufen würde" verfängt hier nicht. Aus steuerlicher Sicht ist es nach meiner Einschätzung so, dass die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht zu Recht verneint.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail (m.kraemer@mbk-office.de) zur Verfügung.

Ich bedaure sehr Ihnen hier keine günstigere Antwort geben zu können.
Herzliche Grüße


Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt

Michael Krämer
Klosterstraße 19
97236 Randersacker

Mobil: 0170 - 2047283

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2020 | 12:06

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RA M. Krämer hat heute (30.07.) vormittag noch einmal geantwortet. Der Fall ist nicht leicht. er musste daher durch mich deutlicher vorgetragen werden. MfG

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