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Steuerrecht Billanz

25. April 2022 10:11 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


15:17

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich versuche den Sachverhalt möglichst kurz und mit allen relevanten Fakten zu schildern.
Ich war ab 2013 nebenberuflich selbstständig tätig.Im, Jahr 2018 wurde die Gewinngrenze von 60000€ überschritten.
Meine Ehefrau hat die Steuererklärung bis dahin selbst angefertigt (EÜR)
Durch einen Produktrückruf 2019 entstand ein hoher Verlust.
Da die Steuer Nachzahlung für 2018 auf mich und meine Frau lautete,schalteten wir einen Steuerberater ein,dieser sollte veranlassen das meine Frau nicht für die Steuerschulden mit haften muss.
Dabei ist dem Steuerberater ein massiver Fehler unterlaufen.Diesen hat er uns gegenüber bereits zugegeben.
Hier eine kurze Stichpunktartige Zusammenfassung der Ereignisse:
-Stererklärung EÜR 2018 Erstellt von Ehefrau gemeinsame Veranlagung
-Steuerbescheid 2018 ca.12000€ Einkommensteuer und ca 6000€ Gewerbesteuer.
-Beauftragung Steuerberater, Aufgabe Aufteilung der Steuerschuld
-Lösungsvorschlag Steuerberater Umstellung auf Bilanzierung in 2018
-Umstellung auf Bilanz wurde wohl beim Finanzamt beantragt jedoch wurde nur eine Berichtigte EÜR abgegeben
-neuer Steuerbescheid 2018 Guthaben 6000€ weil in EÜR wahrscheinlich falsche angaben gemacht wurden
-Steuererklärung EÜR für 2019 wurde durch Steuerberater erstellt (Guthaben 5000€)
-2021 Steuerprüfung durch Finanzamt für Jahre 2017-2019,Ergebnis wechsel der Gewinnermitlungsart war nicht rückwirkend möglich, Eröffnungsbilanz wurde nicht erstellt.(genaue Umstände unklar)
-Neuer Steuerbescheid 2017-2019 Nachzahlung 26000€
-Gesamtkosten Steuerberater ca 4000€

Die Frage ist uns durch das vorgehen des Steuerberaters ein Schaden entstanden?

MfG



25. April 2022 | 11:23

Antwort

von


(197)
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Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
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Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,  

gerne nehme ich nachfolgend zu Ihrer Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer möglichen Steuerberaterhaftung Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass zum Zwecke der Aufteilung der Steuerschuld bei gemeinsam veranlagten Ehegatten der Übergang von der Gewinnermittlung gem. EÜR auf die Bilanzierung nicht erforderlich ist. Die Erwägungen, die den Steuerberater zu dieser Empfehlung veranlasst haben, sind mir daher nicht nachvollziehbar und könnten m.E. durchaua eine Haftung des Steuerberaters begründen, sofern Ihnen hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dies scheint nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zwar wahrscheinlich. Sicher feststellen lässt sich dies aber nur nach Prüfung der Feststellungen der Betriebsprüfung, aus welchen Rechtsgründen diese zu der hohen Nachversteuerung kommen. Insbesondere käme dann auch eine Schadensersatzpflicht hinsichtlich des Steuerberaterhonorars in Betracht. 

Die Prüfung der Feststellungen der Betriebsprüfung und die Einleitung einer entspr. Schadensersatzklage biete ich Ihnen gerne über meine Kanzlei an.  

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht


Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2022 | 14:54

Sehr geehrte Frau Fey,

der Steuerberater hatte uns die Umstellung auf Bilanz empfohlen da es gegen den Ehemann,bereits diverse Forderungen aus dem Produktrückruf gab diese sollten wohl als Rückstellung gedacht sein.
Meiner Meinung nach hätte die Bilanz 2019 gemacht werden müssen da laut Finazamt die rückwirkende Umstellung 2018 nicht möglich war
Wir würden gerne das ganze bei Ihnen prüfen lassen und erstmal versuchen uns außergerichtlich zu einigen (sofern ein Schaden entstanden ist).
Ist es möglich die Kosten für Ihre Prüfung vorab zu erfahren?Wir haben mittlerweile sehr viele schlechte Erfahrungen gemacht und möchten nicht noch mehr Geld in den Sand setzen.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2022 | 15:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

da der Steuerberater für das Jahr 2018 auf Bilanzierung umstellte und im Folgenden für Sie tätig war, besteht zumindest für die Jahre 2018 und 2019 der Anschein, dass die Nachsteuern für diese Jahre aus einer unzutreffenden Beurteilung des Steuerberaters resultieren. Selbstverständlich werden wir zunächst eine außergerichtliche Einigung mit dem Steuerberater suchen, sollten hierbei aber von dem Schadensbetrag der Nachsteuern von etwa 26.000 EUR zzgl. der aufgewendeten Steuerberaterkosten von etwa 4.000 EUR, somit von einem Gegenstandswert von 30.000 EUR, ausgehen.
Die Vergütung erfolgt gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und variiert geringfügig danach, ob nur die GmbH oder Sie und Ihr Mann gemeinsam Betroffene der Steuernachzahlung und der Steuerberaterkosten sind. Im allgemeinen entsteht für die außergerichtliche Interessenvertretung eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.241,50 EUR zzgl. 20 EUR Auslagen und zzgl. 19% Umsatzsteuer von 239,68 EUR, insgesamt somit 1.501,18 EUR.
Vor Beauftragung werden Sie allerdings von mir einen konkret beziffertes Honorarangebot nach Sichtung Ihrer Unterlagen erhalten, da die o.g. Sätze wie oben beschrieben noch etwas abweichen können. Über eine Beauftragung und Ihr Vertrauen würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht

ANTWORT VON

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