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Steuerrecht, Einkommensteuer,Umsatzsteuer

16. Dezember 2024 14:09 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021 und 2022 sowie die damit verbundenen Nachforderungen in Höhe von 3.206,00 €, welche wir bis zum 16.12.2024 begleichen müssen.

Gegen diese Einspruch Bescheide haben wir Einspruch eingelegt und möchten Ihnen die Sachlage wie folgt erläutern:

1.
Mein Gewerbe wurde offiziell bereits im Jahr 2019 abgemeldet.

2.
In den Folgejahren hat mein damaliger Steuerberater trotz meiner mündlichen Hinweise Umsatzsteuerbeträge für meine Tätigkeit als Kampfsportschule berechnet und an das Finanzamt abgeführt, obwohl Kampfsportschulen von der Umsatzsteuer befreit sind.

3.
Nach meinem Widerspruch hat das Finanzamt mir circa 20.000 € an Umsatzsteuer zurückerstattet. Diese Rückerstattung scheint nun die Grundlage für die aktuellen Einkommenssteuerforderungen der Jahre 2021 und 2022 zu sein.

Ich war mir nicht bewusst, dass ich auf die Rückerstattung der Umsatzsteuer Einkommenssteuer bezahlen muss, da diese Beträge ursprünglich zu Unrecht einbehalten worden waren.

Ich möchte deshalb gerne anfragen, wie hier die rechtliche Lage ist.

Mit freundlichen Grüßen

S. Pross


16. Dezember 2024 | 15:42

Antwort

von


(106)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsatz der Steuerpflicht von Rückerstattungen

Rückerstattungen von Umsatzsteuer können einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit einer früheren gewerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt der sogenannte Zufluss nach Beendigung der Tätigkeit eine Rolle. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass auch Einnahmen, die nach der Aufgabe des Gewerbes zufließen, steuerpflichtig sein können, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen (§ 24 Nr. 2 EStG).

In Ihrem Fall:
Die Rückerstattung der Umsatzsteuer wird als nachträgliche Betriebseinnahme gewertet, weil sie ursprünglich aus einer gewerblichen Tätigkeit herrührte. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit bereits abgemeldet wurde. Der Gewinn ist dann in den Jahr, in dem diese entstanden sind, zu versteuern.


---

2. Fehlerhafte Behandlung durch den Steuerberater

Da Sie Ihren Steuerberater mehrfach darauf hingewiesen haben, dass die Kampfsportschule umsatzsteuerbefreit ist, könnte geprüft werden, ob eine Beratungs- oder Bearbeitungsfehlerhaftigkeit vorliegt. Eine fehlerhafte Abführung von Umsatzsteuer kann die Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater sein.

Die Umsatzsteuerzahlungen wurden vermutlich (richtigerweise) als Betriebsausgaben angesetzt. Dies würde dann dazu führen, dass Sie in den fraglichen Jahren weniger Gewinn versteuern mussten. Falls die nun erfolgte Rückerstattung zu einer höheren Belastung geführt hat, wäre etwa ein Schadenersatzanspruch denkbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


ANTWORT VON

(106)

Graubündener Straße 53
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