Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsatz der Steuerpflicht von Rückerstattungen
Rückerstattungen von Umsatzsteuer können einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit einer früheren gewerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt der sogenannte Zufluss nach Beendigung der Tätigkeit eine Rolle. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass auch Einnahmen, die nach der Aufgabe des Gewerbes zufließen, steuerpflichtig sein können, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit stehen (§ 24 Nr. 2 EStG).
In Ihrem Fall:
Die Rückerstattung der Umsatzsteuer wird als nachträgliche Betriebseinnahme gewertet, weil sie ursprünglich aus einer gewerblichen Tätigkeit herrührte. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit bereits abgemeldet wurde. Der Gewinn ist dann in den Jahr, in dem diese entstanden sind, zu versteuern.
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2. Fehlerhafte Behandlung durch den Steuerberater
Da Sie Ihren Steuerberater mehrfach darauf hingewiesen haben, dass die Kampfsportschule umsatzsteuerbefreit ist, könnte geprüft werden, ob eine Beratungs- oder Bearbeitungsfehlerhaftigkeit vorliegt. Eine fehlerhafte Abführung von Umsatzsteuer kann die Grundlage für Schadenersatzansprüche gegen den Steuerberater sein.
Die Umsatzsteuerzahlungen wurden vermutlich (richtigerweise) als Betriebsausgaben angesetzt. Dies würde dann dazu führen, dass Sie in den fraglichen Jahren weniger Gewinn versteuern mussten. Falls die nun erfolgte Rückerstattung zu einer höheren Belastung geführt hat, wäre etwa ein Schadenersatzanspruch denkbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
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