Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuerliche Behandlung der Abfindungszahlung bei Wegzug in die USA, BU Rente

28. April 2022 10:19 |
Preis: 90,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der Steuererklärung 2019 haben wir uns ein entsprechendes Steuerprogramm besorgt, um diese abzugeben. Für das Steuerjahr 2019 ergibt sich folgender Sachverhalt.

In 2018 wurde aus gesundheitlichen Gründen ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, die Auszahlung der Abfindung erfolgte im Januar 2019. Bis 8. April 2019 waren wir auch in Deutschland gemeldet und hatten dort einen Wohnsitz. Ich bezog auch für 6 Wochen bis 8. April 2019 Arbeitslosengeld (ALG1). Die Auszahlung der Abfindung erfolgte im Rahmen der ⅕ Regelung mit einem ermäßigten Steuersatz. Ab 9. April 2019 verlegten wir unseren Wohnsitz in die USA und waren bis Ende 2021 dort wohnhaft. Wir gaben unseren Wohnsitz damit auch komplett in Deutschland auf. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen beantragte ich eine Berufsunfähigkeitsrente, die auch rückwirkend zum 1.6.2018 gewährt wurde und im Juni 2019 ausbezahlt wurde. Die Steuererklärung für 2019 gaben wir in den USA ab, zahlten auch Steuern dafür. Die Steuerberaterin in den USA erläuterte uns, dass die BU- Rente in den USA steuerpflichtig ist, jedoch die Abfindungszahlung nicht. Ebenfalls erhielt ich entgegen der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag eine Bonuszahlung 2018, die im Juli 2019 ausgezahlt wurde. Eigentlich waren mit der Abfindungszahlung jegliche gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen worden. Bei der Bonuszahlung winkte die Steuerberaterin in den USA ebenfalls ab, da nicht Bestandteil aus einem US Arbeitsverhältnis und ließ diese folglich aus der Steuererklärung.

Fragen:

1. Wie ist die Berufsunfähigkeitsrente in der Steuererklärung 2019 zu handhaben? Progressionsvorbehalt oder nicht steuerpflichtig in Deutschland? Hinweis: Diese wurde bereits in den USA versteuert - siehe oben.
2. Wie ist die Bonuszahlung zu handhaben, nachdem bei einer Angabe als Arbeitslohn in der Steuererklärung/Versteuerung in Deutschland der Lohnsteuerabzug nach Klasse 6 bei weitem nicht die daraus entstehenden Nachteile aus der ⅕ Regelung abfedern (Hinweis: Der "Steuerschaden" wäre wesentlich höher als der Nettobetrag aus der Bonuszahlung - Aufgedrängte Bereicherung nach §1004 BGB?).? Allenfalls sollte diese nachträglich Bestandteil der Abfindung werden bzw. kann diese zurückbezahlt werden, um den Steuerschaden zu vermeiden?
3. Es ist nicht verständlich, dass diese regulär und parallel im Jahr 2019 mit der Abfindung zu versteuern ist, da lediglich ein finanzieller Nachteil entsteht. Welche Möglichkeiten gibt es, das Thema „steueroptimiert" zu gestalten? Ist ggf. ein steuerliches Subsidiaritätsprinzip anzuwenden, weil eine nachträgliche Bonuszahlung als Bestandteil der Abfindung gewertet werden kann?

Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Einsatz editiert am 28.04.2022 14:14:40

Einsatz editiert am 29.04.2022 10:27:19

29. April 2022 | 11:08

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehter Ratuschender,

vielen Dank für das soeben geführte Telefonat.
Wie verienbart schreibe ich Ihnen noch etwas zum Progressionsvorbehalt der Renteneinkünfte.

Zitat:
§ 32b Progressionsvorbehalt
(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
1. ...
2. ...
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
...
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.


So also das Besteuerungsrecht für Ihre BU-Rente aufgrund der Bestimmungen des DBA US/D der USA zugefallen ist, ist diese in Deutschland nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.

Hinsichtlich der Bonuszahlung, die zu einer ungünstigeren steuerlichen Belastung führt, verweise ich auf die besprochene Idee.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER