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Steuerkette beim Auto nach 8 Monaten kaputt - Gewährleistungsfall vom Autohändler?

26. März 2024 20:16 |
Preis: 55,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte/r [Name des Anwalts],

ich wende mich an Sie, um eine rechtliche Angelegenheit zu besprechen, die den Kauf eines Fahrzeugs betrifft. Am 27. Juni 2023 habe ich bei einem Autohändler einen KIA aus dem Jahr 2010 erworben, der zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 126.000 Kilometern aufwies. Am 21. Februar 2024 stellte ich fest (8 Monate später), dass das Fahrzeug, mittlerweile mit einer Laufleistung von 147.000 Kilometern, aufgrund eines Defekts an der Steuerkette nicht mehr fahrtüchtig ist. Diese Diagnose wurde sowohl durch den ADAC Pannendienst als auch durch eine unabhängige Werkstatt bestätigt.

Ich gehe davon aus, dass die Steuerkette, die üblicherweise wartungsfrei ist, bereits zum Zeitpunkt des Kaufs in einem mangelhaften Zustand war. Gemäß der seit dem 1. Januar 2022 verlängerten Beweislast von 12 Monaten bin ich daher der Auffassung, dass die Kosten für die Reparatur vollständig vom Verkäufer zu tragen sind.

Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 5.100 €, während die Reparaturkosten für die Steuerkette sich auf 2.000 € belaufen.

Meine Fragen an Sie sind:

Stehe ich mit meiner Argumentation bezüglich der Steuerkette und der geltenden Beweislastumkehr im Recht?

Wäre es ratsam, rechtliche Schritte einzuleiten? Falls ja, wie lange könnte sich ein solcher Fall hinziehen, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Verzögerung bei der Reparatur der Klimaanlage?

Welche Schritte sollten wir als nächstes unternehmen, um eine Klärung dieser Angelegenheit herbeizuführen? Sollten wir zuerst versuchen, den Verkäufer privat zu kontaktieren, um eine außergerichtliche Lösung anzustreben, oder ist es ratsam, sofort rechtliche Schritte einzuleiten? (in Hinblick darauf, dass er schonmal nicht zahlen wollte)

Ich bitte um Ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit. Eventuell sogar Übernahme des Falles.

Mit freundlichen Grüßen

26. März 2024 | 21:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 477 Absatz 1, Beweislastumkehr, vor:

"(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar."

Vermutet wird also nur, dass der (konkret darzulegene und gegebenenfalls zu beweisende Mangel) "bei Gefahrübergang" vorlag, also bei der Eigentumsübertragung insbesondere Besitzverschaffung im Sinne der Übergabe des Fahrzeugs.

Aber auch für einen Mangel spricht hier einiges. Es langt aus, wenn Sie die Mangelsymptome beschreiben können, was hier offen auf der Hand liegt.

2.
Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, das in dem Fall, wenn Sie da allein nicht weiterkommen, anwaltlich einen Schreiben zu fertigen, dass mit einer Fristsetzung an die Gegenseite, Ihren Vertragspartner, gesendet wird.
Sie können insbesondere die Anwaltskosten ebenfalls als Schadensersatz mit geltend machen.

3.
Daher würde ich es jedenfalls ein letztes Mal allein versuchen, um dann im Nachgang, bei fruchtlosem Fristablauf hinsichtlich einer von Ihnen gesetzten schriftlichen Frist die Sache anwaltlich weiterverfolgen zu lassen.

4.
Gerne kann ich Ihnen bei Bedarf ein Angebot für die Tätigkeit hier unterbreiten, melden Sie sich gerne dahingehend bei mir.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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