Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 477 Absatz 1, Beweislastumkehr, vor:
"(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar."
Vermutet wird also nur, dass der (konkret darzulegene und gegebenenfalls zu beweisende Mangel) "bei Gefahrübergang" vorlag, also bei der Eigentumsübertragung insbesondere Besitzverschaffung im Sinne der Übergabe des Fahrzeugs.
Aber auch für einen Mangel spricht hier einiges. Es langt aus, wenn Sie die Mangelsymptome beschreiben können, was hier offen auf der Hand liegt.
2.
Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, das in dem Fall, wenn Sie da allein nicht weiterkommen, anwaltlich einen Schreiben zu fertigen, dass mit einer Fristsetzung an die Gegenseite, Ihren Vertragspartner, gesendet wird.
Sie können insbesondere die Anwaltskosten ebenfalls als Schadensersatz mit geltend machen.
3.
Daher würde ich es jedenfalls ein letztes Mal allein versuchen, um dann im Nachgang, bei fruchtlosem Fristablauf hinsichtlich einer von Ihnen gesetzten schriftlichen Frist die Sache anwaltlich weiterverfolgen zu lassen.
4.
Gerne kann ich Ihnen bei Bedarf ein Angebot für die Tätigkeit hier unterbreiten, melden Sie sich gerne dahingehend bei mir.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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