Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt allgemein für die Branche, dass durch die Pandemie und die Verpflichtung, für alle Mandanten Corona-Hilfe zu beantragen, alle (!) Steuerkanzleien im Rückstand sind.
Grundsätzlich ist entscheidend, ob ein Vertrag vorliegt. Wenn kein Vertrag vorliegt, gilt das Gesetz. Der BGH hat Verträge bei einem Steuerberater als Dienstleistungsvertrag eingestuft, Werkvertrag nur, wenn einzelne Arbeiten zu erledigen wären.
Der Vertrag kann bei mangelndem Vertrauensverhältnis nach §627 BGB jederzeit gekündigt werden.
Sie müssen daher keine Frist setzen.
Sie müssen einfach nur formulieren, dass das Vertrauensverhältnis zerstört ist und Sie hiermit das Mandat beenden. Das muss schriftlich - am besten per Fax, Einschreiben, Boten - erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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