Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der Vermieter ist generell nicht für das Verhalten Dritter verantwortlich. Allerdings gilt, dass Sie Anspruch auf Nutzung des Carports / Stellplatzes haben, sofern die Nutzung mietvertraglich vereinbart ist. Wenn Ihnen die Nutzung des Carports entzogen wird, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Die Höhe der Minderung muss immer im Einzelfall ermittelt werden. Von Bedeutung wäre etwa, ob Sie für den Stellplatz extra Miete zahlen. Bei der Minderung würde man die Kosten eines Stellplatzes zugrunde legen, allerdings bezogen auf die Tage, an denen die Beeinträchtigung besteht. Man müsste also ermitteln, wie viele Tage im Monat die Nutzung beeinträchtigt ist. Insgesamt wird die Minderung, bezogen auf die Kaltmiete, im Normalfall nicht über 5 % liegen.
Grundlag wäre § 536 BGB
.
Sie sollten dem Vermieter das Problem schriftlich mitteilen und ihn auffordern für Abhilfe zu sorgen. Dies könnte ja durch bauliche Maßnahmen geschehen, wie etwa eine Absperrung oder ein Pfosten. In dem Anschreiben sollten Sie eine Frist sehtzen, die drei Wochen nicht unterschreiten sollte. Sie sollten ankündigen, dass nach Ablauf der Frist eine Minderung erfolgt.
Letztlich muss der Vermieter dafür einstehen, dass das Carport ständig nutzbar ist.
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