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Stellenbesetzung öffentlicher Dienst

3. April 2024 16:34 |
Preis: 88,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


17:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich im November 2023 auf die Stelle eines Konrektors an einer niedersächsischen Realschule beworben. Nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens gab es einen Gegenbewerber.

Im Januar fand meine Überprüfung statt. Diese erfolgte unter einer Dezernentin und wurde mit einem "B" bewertet. Die Prüfung wurde ordnungsgemäß innerhalb von zwei Wochen angekündigt.

Die Stelle sollte eig. zum 01.02. besetzt werden.

Der Gegenbewerber wird aber erst am 24.04. überprüft. Die Ankündigung für die Prüfung erhielt er vor dem Osterwochenende. Allerdings erklärte man mir, dass die Prüfung zwei Wochen vorher postalisch angekündigt wird.

Ich selbst bin Beamter auf Lebenszeit. Allerdings erst seit einem halben Jahr. Ich habe auch schon eine Funktionsstelle inne. Allerdings bekomme ich die Besoldung A13 noch nicht, da ich hierfür noch bis August 2024 warten muss. Ich erhalte A12. Die Tätigkeit führe ich aus. Dies schon seit 2022.

Der Mitbewerber ist deutlich älter als ich und eine die gleiche Funktionsstelle. Er erhält aber A13. Sein Prüfungsergebnis liegt noch nicht vor.

Der Schulvorstand hat für mich gestimmt. Mein Schulleiter möchte auch mich haben.

Laut Angaben der Regionaldirektion wird er die Stelle bekommen, wenn er ebenfalls ein B erzielt, da er eine Besoldungsstufe über mir ist. Lohnt es sich hiergegen zu klagen? Zum Beispiel weil der Prüfungstermin viel länger feststand?

Ab August 2024 erhalten in Niedersachsen alle Lehrkräfte A13. Darf dies noch eine Rolle spielen?

3. April 2024 | 17:03

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es so, dass bei der Vergabe von Beförderungsstellen das Prinzip der Bestenauslese gilt. Das bedeutet, dass die Stelle grundsätzlich dem Bewerber oder der Bewerberin zusteht, der oder die am besten für die Stelle geeignet ist.

Die Eignung wird dabei in der Regel durch ein Auswahlverfahren festgestellt, in dem die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber bewertet werden. In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass die Bewertung durch eine Prüfung erfolgt ist.

Sie haben angegeben, dass Ihr Mitbewerber die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als Sie abgelegt hat und dass er eine höhere Besoldungsstufe als Sie hat. Grundsätzlich ist es so, dass die Besoldungsstufe bei der Beurteilung der Eignung eine Rolle spielen kann. Allerdings ist es auch so, dass die zeitliche Reihenfolge der Prüfungen grundsätzlich keinen Einfluss auf das Auswahlverfahren haben sollte.

In Ihrem Fall könnte es allerdings sein, dass die spätere Prüfung Ihres Mitbewerbers dazu geführt hat, dass er einen Vorteil gegenüber Ihnen hatte. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn er durch die spätere Prüfung mehr Zeit zur Vorbereitung hatte oder wenn er durch die spätere Prüfung Kenntnisse erlangen konnte, die ihm bei der Prüfung einen Vorteil verschafft haben.

Zudem könnte es darauf ankommen, ob die Entscheidung der Regionaldirektion, die Stelle Ihrem Mitbewerber zu geben, wenn er ebenfalls ein "B" erzielt, rechtlich haltbar ist. Hier könnte es darauf ankommen, ob die Besoldungsstufe in Ihrem Fall tatsächlich ein ausschlaggebendes Kriterium für die Vergabe der Stelle sein darf.

Fazit

Bei gleicher Bewertung wäre ein Abstellen auf die Besoldungsstufe unzulässig. Denn sie trifft keine Aussage über die jeweilige Leistung des Bewerbers, insbesondere wenn diese ohnehin zeitnah auf A13 angepasst wird.

Eine Klage hätte in diesem Fall Aussicht auf Erfolg.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2024 | 17:06

Auch wenn Sie aus München kommen, könnten Sie sich vorstellen, mich in diesem Fall zu vertreten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2024 | 17:11

Sehr geehrte Fragesteller,

ja in meiner Kanzlei, nehme ich Mandate deutschlandweit an. Melden Sie sich einfach einfach, falls Sie Hilfe brauchen.

Beste Grüße
RA Richter

ANTWORT VON

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