Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass bei der Vergabe von Beförderungsstellen das Prinzip der Bestenauslese gilt. Das bedeutet, dass die Stelle grundsätzlich dem Bewerber oder der Bewerberin zusteht, der oder die am besten für die Stelle geeignet ist.
Die Eignung wird dabei in der Regel durch ein Auswahlverfahren festgestellt, in dem die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber bewertet werden. In Ihrem Fall scheint es so zu sein, dass die Bewertung durch eine Prüfung erfolgt ist.
Sie haben angegeben, dass Ihr Mitbewerber die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als Sie abgelegt hat und dass er eine höhere Besoldungsstufe als Sie hat. Grundsätzlich ist es so, dass die Besoldungsstufe bei der Beurteilung der Eignung eine Rolle spielen kann. Allerdings ist es auch so, dass die zeitliche Reihenfolge der Prüfungen grundsätzlich keinen Einfluss auf das Auswahlverfahren haben sollte.
In Ihrem Fall könnte es allerdings sein, dass die spätere Prüfung Ihres Mitbewerbers dazu geführt hat, dass er einen Vorteil gegenüber Ihnen hatte. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn er durch die spätere Prüfung mehr Zeit zur Vorbereitung hatte oder wenn er durch die spätere Prüfung Kenntnisse erlangen konnte, die ihm bei der Prüfung einen Vorteil verschafft haben.
Zudem könnte es darauf ankommen, ob die Entscheidung der Regionaldirektion, die Stelle Ihrem Mitbewerber zu geben, wenn er ebenfalls ein "B" erzielt, rechtlich haltbar ist. Hier könnte es darauf ankommen, ob die Besoldungsstufe in Ihrem Fall tatsächlich ein ausschlaggebendes Kriterium für die Vergabe der Stelle sein darf.
Fazit
Bei gleicher Bewertung wäre ein Abstellen auf die Besoldungsstufe unzulässig. Denn sie trifft keine Aussage über die jeweilige Leistung des Bewerbers, insbesondere wenn diese ohnehin zeitnah auf A13 angepasst wird.
Eine Klage hätte in diesem Fall Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Auch wenn Sie aus München kommen, könnten Sie sich vorstellen, mich in diesem Fall zu vertreten?
Sehr geehrte Fragesteller,
ja in meiner Kanzlei, nehme ich Mandate deutschlandweit an. Melden Sie sich einfach einfach, falls Sie Hilfe brauchen.
Beste Grüße
RA Richter