Guten Abend,
Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass Kinder vor Vollendung des siebten Lebensjahres gar nicht haften (einschließlich vorsätzlicher Taten); später - also in Ihrem Fall - nur dann, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit haben (§ 828 Abs. 1 u. 3 BGB
). Ob Sie im Einzelfall (also wenn die Kinder einen Schaden verursachen, der nicht durch einfaches Aufräumen wieder zu beseitigen ist) Ansprüche gegen die Kinder haben, hängt davon ab wie im Streitfall ein Richter die Entwicklung und Reife der Kinder beurteilt.
Unabhängig davon besteht aber natürlich auch eine Verantwortlichkeit der Eltern. Diese haften für Schäden, die ihre Kinder Dritten widerrechtlich zufügen, es sei denn, die Eltern können nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben (§ 832 Abs. 1 BGB
). Der Umfang der Aufsichtspflichten hängt grundsätzlich vom Entwicklungsstand der Kinder ab, d. h. je älter das Kind, desto weniger strenge Aufsichtspflichten obliegen den Eltern. Allerdings bestehen erhöhte Aufsichtspflichten, wenn Eltern bekannt ist, dass ihre Kinder zu Streichen neigen.
Hinsichtlich der Störungen des Praxisbetriebs Ihrer Frau durch »Klingelstreiche« kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Störungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ein gelegentlicher Kinderstreich genügt wohl nicht.
Ich würde also vorschlagen, dass Sie zunächst die Eltern der namentlich bekannten Kinder anschreiben und diese höflich aber bestimmt auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten hinweisen, um künftige Streiche auf Ihrem Grundstück zu unterlassen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein selbst aufgesetztes Schreiben nicht den gewünschten Erfolg haben wird, dann sollten Sie einen Anwalt vor Ort damit beauftragen. Ein Hinweis auf die Rechtslage dürfte die Eltern auch im eigenen Interesse dazu anhalten, erzieherisch auf Ihre Kinder einzuwirken.
Übrigens möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie bei der Installation einer Überwachungskamera unbedingt darauf achten müssen, dass diese nur Ihr eigenes Grundstück erfasst (ansonsten könnten Persönlichkeitsrechte der Nachbar verletzt werden).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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ra-juhre@web.de
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