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Starke Beeinträchtigung durch Nachbarskinder

22. Juni 2008 19:11 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wurden bereits mehrfach erheblich durch Nachbarskinder (zwischen 10 und 12 Jahren) belästigt. Es geht hier nicht um harmlose Dinge (Klingeln und ausbüchsen - aber auch das ist unanganehm, da meine Frau ihre Physiotherapiepraxis im Haus hat), sondern um einen Fall größerer Tragweite: So wurde kürzlich aus unseren Rasengittersteinen der Rasen entfernt und samt Erde gegen die Hauswand geworfen (selbst im Gäste-WC war aufgrund angekippten Fensters alles verdreckt) und letzten Endes auf einem großen Stapel vor der Eingangstür aufgetürmt - danach das übliche klingeln und ausbüchsen. Wir hatten zudem Gäste und wollten grillen - der Abend war natürlich dahin.

In diesem Fall konnte ich die 7 beteiligten Kinder ausfindig machen und sie der "Tat" überführen (andere Nachbarn haben es beobachten und mir den Tipp gegeben). Nach intensiver Rede haben sie sich bereit erklärt, das Ganze wieder aufzuräumen - sie gingen mit mir mit und taten dies (eine Aktion von 10 min).

Was mich eigentlich entsetzt: Eine der Mütter kam mit dem Rad dazu (ihre Kinder sollten essen kommen - es gab wohl zwischenurch eine Verständigung per Handy). Auf ihre Frage, was die Kinder da tun, gab ich ihr zu verstehen, dass sie einen Blödsinn wieder gut machen. Anstatt die Kinder zu bitten, sich zu entschuldigen, billigte sie sogar deren Verhalten und sprach von Jungenstreichen. Da brauche ich mich nicht wundern - und habe keine Garantie, dass sich das nicht wiederholt (diese Probleme habe nicht nur ich ...)

Frage: Welche Möglichkeiten habe ich, das künftig zu unterbinden? Inwieweit kann ich beim nächsten Fall die Eltern mit in die Verantwortung nehmen (baue mir nun leider schon eine Überwachungskamera ans Haus)?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Guten Abend,

Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass Kinder vor Vollendung des siebten Lebensjahres gar nicht haften (einschließlich vorsätzlicher Taten); später - also in Ihrem Fall - nur dann, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit haben (§ 828 Abs. 1 u. 3 BGB ). Ob Sie im Einzelfall (also wenn die Kinder einen Schaden verursachen, der nicht durch einfaches Aufräumen wieder zu beseitigen ist) Ansprüche gegen die Kinder haben, hängt davon ab wie im Streitfall ein Richter die Entwicklung und Reife der Kinder beurteilt.

Unabhängig davon besteht aber natürlich auch eine Verantwortlichkeit der Eltern. Diese haften für Schäden, die ihre Kinder Dritten widerrechtlich zufügen, es sei denn, die Eltern können nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben (§ 832 Abs. 1 BGB ). Der Umfang der Aufsichtspflichten hängt grundsätzlich vom Entwicklungsstand der Kinder ab, d. h. je älter das Kind, desto weniger strenge Aufsichtspflichten obliegen den Eltern. Allerdings bestehen erhöhte Aufsichtspflichten, wenn Eltern bekannt ist, dass ihre Kinder zu Streichen neigen.

Hinsichtlich der Störungen des Praxisbetriebs Ihrer Frau durch »Klingelstreiche« kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Störungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Ein gelegentlicher Kinderstreich genügt wohl nicht.

Ich würde also vorschlagen, dass Sie zunächst die Eltern der namentlich bekannten Kinder anschreiben und diese höflich aber bestimmt auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten hinweisen, um künftige Streiche auf Ihrem Grundstück zu unterlassen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein selbst aufgesetztes Schreiben nicht den gewünschten Erfolg haben wird, dann sollten Sie einen Anwalt vor Ort damit beauftragen. Ein Hinweis auf die Rechtslage dürfte die Eltern auch im eigenen Interesse dazu anhalten, erzieherisch auf Ihre Kinder einzuwirken.

Übrigens möchte ich noch darauf hinweisen, dass Sie bei der Installation einer Überwachungskamera unbedingt darauf achten müssen, dass diese nur Ihr eigenes Grundstück erfasst (ansonsten könnten Persönlichkeitsrechte der Nachbar verletzt werden).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Matthias Juhre.


_______________
ra-juhre@web.de

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