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Beeinträchtigung durch Vogelhäuser?

26. Juli 2010 18:56 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

leidiges Thema ... Nachbarschafft !
VOGELHÄUSCHEN ! ETC.

Unser Grundstück grenzt auf einer Länge von ca. 9 m an das Nachbargrundstück an.
Die Nachbarin eine 80 jährige Frau !
, die sich beständig über unseren verwahrlosten, dreckigen Naturgarten beschwert, über den Zaun brüllt, etc.

Sie rief bereits die Polizei, weil unser Laub auf ihren sauberen Rasen fällt, ohne weitere Folgen.

Vor über einem Jahr haben wir eine Holzpallisade - Sichtschutz hin zu ihrem Grundstück angebracht um endlich Ruhe zu haben.
Alles nach vorheriger Erkundigung über eine Anwaltshotline und bei der Stadt. Abstand betreffend, Höhe.
Gut !

Jetzt stören sie unsere Vogelhäuschen, 7 insgesamt, die auf unserer Seite an unseren alten Bäumen angebracht sind

Auf unserer Grundstücksseite stehen sehr alte Bäume , ohne Überhang, etc., an diesen befinden sich 7 Vogeläuschen.
Alles hinter der Sichtschutzpallisade.

Die Vögel nun würden ihren Salat fressen, und Körner würden auf ihr Grundstück fallen ...
Dazu sollte man wissen, daß besagte Frau täglich ihren Garten putzt, die Regenrinne mit Ata reinigt, mit dem Staubsauger die Platten, über den Rasen gehend, absaugt, usw.

Ich habe ihr Antwortschreiben in ähnlichen Fällen auf ihrer Internetseite gelesen,

trotzdem nochmals prinzipiell die Frage :
Was heißt ´die Beeinträchtigung muß wesentlich sein um einen Abwehranspruch durchzusetzen ´,
was muß ich mir hierunter vorstellen,
ein Paar Körner ... was ist wesentlich ???
Hierzu gibt es bestimmt allgemeine Formulierungen !

Kann ich beim Umweltamt Hilfe erwarten oder mich an andere Stellen wenden ?

Bis dato wurde noch kein Verfahren, Anwaltsschreiben, etc. eingereicht,
ich möchte aber gewappnet sein !

Mit herzlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist derjenige für die Folgen verantwortlich, der durch das Anbringen von Futterstellen (Vogelhäuschen etc.) wildlebende Vögel anlockt. Solange die Beeinträchtigungen für Ihre Nachbarin hierdurch nur unwesentlich sind, wird Ihre Nachbarin keine Abwehransprüche geltend machen können. Dies haben Sie bereits richtig erkannt.

Ich darf Ihnen Absatz I des § 906 BGB einmal zitieren:
„§ 906
Zuführung unwägbarer Stoffe

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben."

Grundsätzlich fallen unter diese Vorschrift alle grenzüberschreitenden Einwirkungen, deren Ausbreitung nicht kontrollierbar ist. Dies gilt für sämtliche Kleinstkörper wie Pflanzensamen oder auch Blüten. Vogelkörner sind m. E. demnach als ähnliche Einwirkungen im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren, da diese mit den genannten Beispielen vergleichbar sind.
Aber nun zum Merkmal der Wesentlichkeit, für das es tatsächlich allgemeine Formulierungen gibt. Die Rechtsprechung legt als Maßstab für das Merkmal der Wesentlichkeit das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit fest und nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen. Konkret bedeutet das für ein Wohngrundstück, dass gefragt werden muss, ob dieses durch die Beeinträchtigung an Annehmlichkeit verliert und dadurch der Wohnwert gemindert wird. Auch die Lage des Grundstücks spielt eine Rolle. In einer ländlichen Gegend ist Laubbefall oder das Aufhängen von Vogelhäuschen eher hinzunehmen als in der Stadt. Konkret wird es aber immer auf den Einzelfall ankommen. Ein paar Körner Vogelfutter sind sicher noch nicht als wesentlich einzustufen. Mehrere Vögelkörner, die sich großflächig über den Rasen ausbreiten dürften nicht mehr unwesentlich sein.

Sachbeschädigungen sind in der Regel als wesentlich anzusehen (BGH NJW 99, 1029 ). Ob ein Gericht dies hier beim angefressenen Salat auch so sieht, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier muss sicher auch die Häufigkeit berücksichtigt werden. Für Laubbefall gilt im Übrigen, dass dieser erst wesentlich ist, wenn er zu erheblichen Verschmutzungen oder Verstopfungen von Abflüssen führt (BGH NJW 04, 1037 ).

Sollte Ihre Nachbarin tatsächlich gegen Sie vorgehen wollen, müsste sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung beweisen. Das Gericht wird sich dann höchstwahrscheinlich vor Ort selbst ein Bild von der Lage machen, um eine objektive Entscheidung treffen zu können. Ratsam ist es in solchen Fällen immer, zunächst einen Kompromiss mit der Nachbarin zu suchen. In der Regel muss vor einem gerichtlichen Verfahren eine Schiedsstelle eingeschaltet werden und ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist in Baden-Württemberg bei Nachbarstreitigkeiten vorgeschrieben, wobei auch hier bereits eine bindende Regelung getroffen werden kann.

Das zuständige Umweltamt wird Ihnen eher nicht weiterhelfen können, es kann aber nicht schaden, sich dort zu erkundigen, wie viele Vogelhäuschen im Allgemeinen in Ihrer Region erlaubt sind und wie mit solchen Fällen umgegangen wird. Sollte die Streitigkeit eskalieren, können Sie sich an die zuständige Schiedsstelle wenden, um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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