Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage, ob der Standort der Mülltonnen in der Garage gegen Brandschutzbestimmungen verstößt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere auch von der Garagenverordnung Nordrhein-Westfalens, den jeweiligen bauaufsichtlichen Anforderungen und den einschlägigen Brandschutzvorschriften.
Nach der Garagenverordnung NRW ist entscheidend, ob es sich bei der Garage um eine sogenannte "Mittelgarage" (mehr als 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche) oder eine "Kleingarage" (bis 100 m²) handelt. Da die Garage laut Ihrer Beschreibung eine Fläche von ca. 85 m² hat, fällt sie unter die Regelungen für Kleingaragen.
Gemäß der Garagenverordnung NRW dürfen in Kleingaragen grundsätzlich nur Kraftfahrzeuge sowie deren Zubehör und Betriebsstoffe abgestellt werden. Eine Lagerung von Gegenständen, die leicht brennbar sind oder den Brandschutz gefährden, kann problematisch sein. Mülltonnen aus Kunststoff – insbesondere Tonnen für Papier und Biomüll – stellen eine erhöhte Brandlast dar. Dies kann ein brandschutzrechtliches Problem sein, vor allem, wenn die Garage nicht über geeignete Brandschutzeinrichtungen wie Rauchmelder oder Feuerlöscheinrichtungen verfügt.
Ein explizites generelles Verbot von Mülltonnen in Kleingaragen ergibt sich aus der Garagenverordnung NRW nicht, aber die Feuerwehr und Bauaufsichtsbehörden sehen Mülltonnen in Garagen häufig kritisch. Entscheidend ist die konkrete brandschutzrechtliche Bewertung durch die zuständige Behörde. Falls Ihr ehemaliger Hausverwalter diesbezüglich eine behördliche Stellungnahme eingeholt hat, könnte dies die Grundlage für seinen Anspruch auf Entfernung der Mülltonnen sein.
Ein weiterer Aspekt ist, dass die Mülltonnen seit 30 Jahren dort stehen und seit 10 Jahren eine Miete für diesen Stellplatz gezahlt wird. Daraus könnte sich ein vertraglicher Anspruch auf Nutzung ableiten, insbesondere dann, wenn eine formelle oder stillschweigende Vereinbarung über die Nutzung der Fläche besteht.
Falls ein Mietvertrag oder eine anderweitige vertragliche Regelung besteht, kann der Eigentümer der Garage nicht einfach einseitig die Nutzung untersagen, es sei denn, es liegt ein erheblicher Grund vor – etwa eine behördliche Anordnung oder eine zwingende brandschutzrechtliche Vorschrift.
Falls die Mülltonnen tatsächlich entfernt werden müssen, stellt sich die Frage nach Alternativen. Da das Aufstellen auf öffentlichem Grund in einer engen Gasse problematisch ist, könnte geprüft werden, ob ein Bereich auf dem Grundstück oder ein Mülltonnenhäuschen außerhalb der Garage eingerichtet werden kann. Gegebenenfalls wäre ein Antrag auf Sondernutzung der öffentlichen Fläche denkbar, falls eine andere Lösung nicht praktikabel ist.
Klärung mit der örtlichen Bauaufsichtsbehörde oder der Feuerwehr, ob die Mülltonnen brandschutzrechtlich problematisch sind. Falls keine behördliche Beanstandung vorliegt, könnte dies Ihre Argumentationsgrundlage gegen die Entfernung sein.
Falls ein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag über die Nutzung der Fläche existiert, könnte eine rechtliche Prüfung ergeben, dass Sie ein Besitzrecht an der Fläche haben.
Falls eine alternative Lösung erforderlich wird, könnte ein Gespräch mit der Stadt oder Gemeinde über eine Sondernutzungserlaubnis für die öffentliche Fläche geführt werden.
Letztlich wird es darauf ankommen, ob der Eigentümer der Garage tatsächlich ein rechtlich haltbares Verbot durchsetzen kann. Falls die Brandschutzbestimmungen nicht eindeutig verletzt werden und eine vertragliche Grundlage für die Nutzung besteht, könnte die Forderung nach Entfernung der Mülltonnen möglicherweise zurückgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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