Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
gerne nehme ich nachfolgend zu Ihrer Frage der Vermeidung der Entstehung von Spekulationssteuer / privater Veräußerungssteuer aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts Stellung:
1. Ich möchte nun gerne wissen, ob und ab wann die zehnjährige Spekulationsfrist nach dem Tod meiner Mutter beginnt. Beginnt die Frist mit dem ableben meiner Mutter oder erst mit der Eintragung im Grundbuch?
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine Spekulationssteuer immer nur dann entsteht, wenn Sie oder Ihre Mutter die Immobilie 10 Jahre vor dem Verkauf käuflich erworben haben. Sofern Ihre Mutter bereits irgendwann vor dem Jahr 2013 Eigentümerin der Immobilien war, kann keine Spekulationssteuer entstehen. Denn Sie treten als Rechtsnachfolgerin Ihrer Mutter kraft Gesetzes, kraft sog. Universalsukzession in die Rechtsstellung Ihrer Mutter ein.
Sofern Sie daher die Immobilien Ihrer Mutter nicht von dieser käuflich erworben, sondern geerbt haben, entsteht keine Spekulationssteuer.
Auf das Datum Ihrer Eintragung im Grundbuch kommt es dabei nicht an.
2. Zudem interessiert mich, ob es juristisch möglich ist, dass ich vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist einen notariellen Vorvertrag abschließen kann, den ich dann nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist vollziehen kann, sollte es Interessenten geben, die das Grundstück kaufen möchten.
Diese Frage ist zwar aufgrund der Antwort zu 1. nicht mehr relevant. Dennoch teile ich Ihnen gerne mit, dass der Abschluss eines notariellen Vorvertrages maßgeblich ist, auf die Vollziehung eines bereits beurkundeten Vertrages kommt es hinsichtlich der Spekulationsfrist nicht an.
Dies ist allerdings in Ihrem Fall ohnehin unerheblich wie oben mitgeteilt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, bedanke mich für die Beauftragung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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Sehr geehrte Rechtsanwältin Andrea Frey,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Meine Mutter war bereits selbst Rechtsnachfolgerin der geerbten Grundstücke nach dem Tod meines Vaters(25.09.1998). Und mein Vater war davor auch mehrere Jahre Eigentümer der Grundstücke.
Das würde nun bedeuten, dass ich die Grundstücke verkaufen könnte, ohne das Spekulationssteuer anfallen würde, wenn ich das Geld von der Türkei nach Deutschland transferieren würde?
Abschließend meine weitere kurze Frage, da Sie Fachanwaltin für Erbracht sind.
Da ich als alleiniger Erbfolger im Grundbuch benannt wurde, Zwecks der Einfachhalter, möchte ich im Nachhinein meine beiden Geschwister am Verkaufserlös teilhaben lassen. Die Quotelung wäre je 1/3 vom Gesamterlös. Würden hierzufolge Steuern anfallen? Wenn ja, dann welche und in welcher Höhe?
Besten Dank für Ihre Wertgeschätzte Rückmeldung.
Sehr geehrte Rechtsnachfolgerin,
sofern Ihre Geschwister nicht gesetzliche Erben geworden sind, würde das Finanzamt Schenkungssteuern festsetzen, da von einer Schenkung von Ihnen an die Geschwister ausgegangen würde mit einem Freibetrag von nur je 20.000 EUR.
Sofern Sie nähere Informationen wünschen, können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht