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Spätaussiedler-Bezugsperson verstorben

21. August 2014 11:16 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


14:26

Zusammenfassung

Nachträgliche Einbeziehung eines Spätaussiedlers bei Versterben der Bezugsperson nach dem Bundesvertriebenengesetz

Meine Schwiegermutter mit Kindern und Enkelkindern kommt aus Kasachstan. Ihr Vater ist Spätaussiedler und lebt in Deutschland. Im Zuge der Gesetzesänderung im letzten Jahr haben Sie einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters gestellt und bewilligt bekommen. Nun ist ihr Vater 3 Wochen vor Ihrer geplanten Ausreise verstorben und laut den Informationen des BVA im Internet ist ihre nachträgliche Einbeziehung somit nichtig.

1. Ist es tatsächlich so, daß die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einreise noch leben muß?

Der Bruder meiner Schwiegermutter ist ebenfalls in Deutschland lebender Spätaussiedler.

2. Kann der Bruder (kurzfristig) eine nachträgliche Einbeziehung meiner Schwiegermutter mit Kindern und Enkeln beantragen. Wenn ja, muß das ganze Prozedere komplett neu durchlaufen werden und wie lange würde das dauern?

21. August 2014 | 11:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Ja, aller Voraussicht nach ist dieses genau der Fall, wie Ihnen das Bundesverwaltungsamt als Information herausgibt (fragen Sie aber dort trotzdem nach auch bez. anderer Möglichkeiten - dazu noch unten zu 2.):

Zu § 27: Anspruch, 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 6. April 2010:

"Nach dem Tod der Bezugsperson ist die Einbeziehung in deren Aufnahmebescheid wegen der akzessorischen Natur des Instituts der Einbeziehung nicht mehr möglich, wobei unerheblich ist, ob die Bezugsperson vor Aussiedlung in den Aussiedlungsgebieten oder nach Aussiedlung in der Bundesrepublik Deutschland verstirbt ([Bundesverwaltungsgericht] - BVerwG vom 22.11.2001 – 5 C 31.00 )."

Das stellt die momentane Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht dar.

Das steht auch nunmehr wohl so in § 27 Abs. 2 am Ende: "Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder [hier] die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben."

2.
Zu dem Bruder:
Einbezogen können lediglich die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel - also direkte Verwandte) oder ein im Aussiedlungsgebiet lebender Ehegatte des Spätaussiedlers, wenn die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht. Dagegen sind einbeziehungsfähig die Geschwister des Spätaussiedlers oder seine Eltern.

Aber:
Es sollte hier überlegt werden, mithilfe des BVA, der Ausländerbehörde bzw. der Einbürgerungsbehörde einen (zwar nur ausnahmsweisen, aber überprüfbaren) Weg zu einem Familiennachzug zu finden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2014 | 12:09

Was ist darunter zu Verstehen, einen "ausnahmsweisen aber überprüfbaren Weg zu einem Familiennachzug zu finden"? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann kann der Bruder meine Schwiegermutter mit Kindern und Enkelkindern doch einbeziehen lassen (da "einbeziehungsfähig")? Ein Familiennachzug hätte zur Folge, nicht den Status eines Angehörigen eines Spätaussiedlers zu erhalten (§4 bzw. §7 BVFG)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2014 | 14:26

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Ja, richtig ein Familiennachzug wäre insbesondere nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln des Aufenthaltsgesetzes möglich:

Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

Das wird schwer werden, es zu begründen und geht am besten mithilfe eines Anwaltes.

Im Hinblick auf eine Einbürgerung wegen bestimmter Bindungen zu der Bundesrepublik Deutschland bestehen ähnlich große Hürden.

Beide Fälle sind nur ganz ausnahmsweise und sehr selten erfüllt.

Hier in Ihrem Fall sehe ich das nach den von Ihnen gemachten Angaben eher nicht als gegeben an - zu meinem Bedauern.

Ich hoffe, Ihnen damit trotzdem gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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