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Einreiseantrag nach Deutschland für Spätaussiedler abgelehnt

| 15. August 2008 18:57 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich suche eine Antwort zu folgenden Sachverhalt:

Im August 2004 wurde ein Aufnahmeantrag lt. BVFG für eine Umsiedlung von Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland gestellt.
Dieser Antrag wurde im Oktober 2006 vom Bundesverwaltungsamt Außenstelle Friedland lt. BVFG §27 Abs.1 S1 (Neufassung v.1.1.2005) abgelehnt.

Die Begründung basiert auf einer Anhörung im Konsulatsbüro Kasachstan wo lt. §6 Abs.2 Satz 3 BVFG festgestellt wurde, das die deutsche Sprache
nicht ausreicht "...nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichen"

Widerspruch innerhalb eines Monats wurde nicht eingelegt.

Was muss wo gemacht werden damit es mit der Aussiedlung nach Deutschland doch noch klappt , oder gilt die Ablehnung ein Leben lang ?

Gibt es evtl. einen anderen Weg nach Deutschland auszuwandern ?

15. August 2008 | 20:44

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Sofern der Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde (Widerspruch kann nun nicht mehr eingelegt werden), ist ein erneutes Verfahren nur durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich. Die Voraussetzungen dafür richten sich nach § 51 VwVfG

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.


Das Gespräch, indem die erforderlichen Sprachkenntnisse festgestellt werden (§6 II BFVG), wird nicht wiederholt (§ 15 I 2 BFVG).

Bessere Sprachkenntnisse bei erneuter Antragstellung stellen für sich genommen noch keine Veränderung der Sachlage dar.

Hinzu kommt erschwerend, dass die Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung durch Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten beruhen müssen. Wer die deutsche Sprache ausschließlich auf fremdsprachlichem Wege erworben hat, kann keinen Aufnahmebescheid erhalten.


Eine „Einwanderung“ nach Deutschland wäre dann nur gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes möglich.


Die übrigen Vorschriften können Sie hier nachlesen:


http://bundesrecht.juris.de/bvfg/__15.html
http://bundesrecht.juris.de/bvfg/__15.html

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2008 | 12:43

Danke für Ihre Antwort. Aus meiner Sicht und den genannten Informationen wird es eine lange , aufwendige und wenig erfolgversprechenden Angelegenheit gegen die Ablehnung vom Okt.2006 Widerspruch einzulegen.

Kann die abgelehnte Person bzw. deren Familienmitglieder auf einen anderen Weg - also unabhängig von dem 2004 gestellten Antrag - nach Deutschland dauerhaft ausreisen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2008 | 18:17

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sofern die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes, für Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit etc. erfüllt sind, kann auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG erteilt werden. Die Möglichkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten besteht nach drei bzw., fünf Jahren.

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prinzipiell sind die Fragen mit §§§ beantwortet und entsprechen "dem Einsatz". Die Gesetze hatte ich allerdings auch bereits im Internet gegoogelt und quer gelesen. Ich hatte mir eher eine Aussage vorgestellt, die mir Chancen und Möglichkeiten aufzeigt bzw. durch Erfahrungen und Urteile zu diesem Thema eine Richtung gibt in dieser Angelegenheit weiter aktiv zu werden oder es besser nicht zu tun.

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prinzipiell sind die Fragen mit §§§ beantwortet und entsprechen "dem Einsatz". Die Gesetze hatte ich allerdings auch bereits im Internet gegoogelt und quer gelesen. Ich hatte mir eher eine Aussage vorgestellt, die mir Chancen und Möglichkeiten aufzeigt bzw. durch Erfahrungen und Urteile zu diesem Thema eine Richtung gibt in dieser Angelegenheit weiter aktiv zu werden oder es besser nicht zu tun.


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