Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sofern der Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde (Widerspruch kann nun nicht mehr eingelegt werden), ist ein erneutes Verfahren nur durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich. Die Voraussetzungen dafür richten sich nach § 51 VwVfG
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Das Gespräch, indem die erforderlichen Sprachkenntnisse festgestellt werden (§6 II BFVG), wird nicht wiederholt (§ 15 I 2 BFVG).
Bessere Sprachkenntnisse bei erneuter Antragstellung stellen für sich genommen noch keine Veränderung der Sachlage dar.
Hinzu kommt erschwerend, dass die Sprachkenntnisse auf einer familiären Vermittlung durch Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten beruhen müssen. Wer die deutsche Sprache ausschließlich auf fremdsprachlichem Wege erworben hat, kann keinen Aufnahmebescheid erhalten.
Eine „Einwanderung“ nach Deutschland wäre dann nur gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes möglich.
Die übrigen Vorschriften können Sie hier nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/bvfg/__15.html
http://bundesrecht.juris.de/bvfg/__15.html
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Danke für Ihre Antwort. Aus meiner Sicht und den genannten Informationen wird es eine lange , aufwendige und wenig erfolgversprechenden Angelegenheit gegen die Ablehnung vom Okt.2006 Widerspruch einzulegen.
Kann die abgelehnte Person bzw. deren Familienmitglieder auf einen anderen Weg - also unabhängig von dem 2004 gestellten Antrag - nach Deutschland dauerhaft ausreisen ?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sofern die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes, für Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit etc. erfüllt sind, kann auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG erteilt werden. Die Möglichkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten besteht nach drei bzw., fünf Jahren.