Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit ersichtlich, gibt es hierzu noch keine veröffentlichte Rechtsprechung von Finanzgerichten.
In der steuerrechtlichen Literatur wird hierzu überwiegend die Ansicht vertreten, dass Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, Nachbarschaftshilfen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI steuerfrei sind , wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Eine sittliche Pflicht, eine Person zu pflegen, wird angenommen, wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson eine enge persönliche Beziehung besteht und die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.
Wenn also der von Ihnen herangezogene Nachbarschaftshelfer weder ein Angehöriger der Mutter ist noch eine sittliche Pflicht im o.g. Sinne erfüllt, ist die Einnahme nicht steuerfrei, sondern es handelt sich um steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die zu den "Sonstigen Einkünften" zählen.
Wenn der Nachbarschaftshelfer gewerblich tätig wäre, wären es ohnehin Einkünfte nach § 15 EStG.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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