Grundsicherung seit 2010 jedes Jahr beantragt. Sparkonten von meiner Mutter würden 2010 für mich angelegt.Habe ich immer verschwiegen. Geld ist mittlerweile weg.
Bin Rentner seit 2014. . Habe 2016 eine Arbeit angenommen. Das Arbeitsverhältnis besteht bis heute. Habe ich auch dem Sozialamt verschwiegen. Dieses Arbeitsverhältnis ist dem Sozialamt jetzt durch die Rentenversicherung mitgeteilt worden. Das Sozialamt hat mich angeschrieben und ich muss meine Löhne nachweisen. Habe ich für 5 Jahre gemacht.
Die Zeiten davor würden noch nicht angefordert. Kann das Sozialamt jetzt noch im Nachhinein verlangen daß ich aus den Jahren 2010 bis 2014 Vermögen nachweisen muss.Grundsicherung und Lohn liefen auf verschiedene Konten.
Die Konten wo Lohn gezahlt wurde und wo Vermögen war sind dem Sozialamt noch nicht bekannt. Was soll ich machen
Das Kind ist nunmal in den Brunnen gefallen. Anzeige wegen Betrug werde ich erhalten. Zurückzahlen kann ich nur in kleinen Raten. Wie soll ich mich verhalten.
Können sie mir sagen was ich machen soll..
MfG
U. Böttcher
das Sozialamt kann auch von Ihnen die Angaben für die Zeit ab 2010 verlangen.
Sie müssen hier unterscheiden zwischen der strafrechtlichen Beurteilung und der Rückforderung zu Unrecht erhaltender Leistungen.
Dass der Tatbestand des Betruges im Raum steht, ist auch Ihnen bekannt sein. Da die Verfolgungsverjährung für Betrug nach 5 Jahren eintritt, beginnend ab Vollendung der Tat, ist auch nur dieser Zeitraum für einen Betrug relevant.
Aber da Ihnen wegen der unwahren Angaben zum Vermögen gemacht haben, haben Sie keinen Vertrauensschutz. Zu Unrecht gewährte Leistungen müssen dann zurückgezahlt werden. Für ein Rückforderungsbegehren gilt dann die 30-jährige Verjahrungsfrist. Für Sie bedeutet dieses, dass Sie für den gesamten Zeitraum mit Rückforderungen rechnen müssen. Das Vermögen wird dann in den Jahren bis zum vollständigen Verbrauch zu berücksichtigen sein. Das gilt auch, wenn für diesen Zeitraum schon die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Im Rahmen des Leistungsverhältnisses sind Sie verpflichtet zutreffende Angaben zu machen. Sie werden im laufenden Leistungsbezug für Folgeanträge auch Angaben zu Ihren Konten machen müssen. Daher müssen Sie auch die Konten angeben, da die Anträge zutreffend ausgefüllt werden müssen.
Angaben zu den früheren Zeiträumen könnten sich unter Umständen auch in einem laufenden Strafverfahren für Sie günstig auswirken. Sie müssen aber auch nicht von sich aus Angaben machen.
Sie sollten bereits jetzt einen Anwalt beauftragen. Dabei ist nur das zu erwartende Strafverfahren zu berücksichtigen, Insbesondere sind auch die Höhe von Rückforderungen des Leistungsträgers genau zu prüfen.