Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es Ihnen nicht um die Frage der „Haftung" geht sondern um die strafrechtlichen Folgen. Daneben werden Sie selbstverständlich (in der Regel nach Anhörung) für die fraglichem Zeit Räume Aufhebungs – und Erstattungsbescheide bekommen und die überzahlten Beträge zurückzahlen müssen.
Strafrechtliche Verantwortung ist grundsätzlich vom Verschulden und im Falle des Betruges von vorsätzlichem Handeln abhängig.
Wenn die Formulare nur von Ihnen ausgefüllt und unterschrieben wurden, wird man möglicherweise Ihrer Partnerin Kenntnis von den falschen Angaben und Vorsatz diesbezüglich nicht nachweisen können, so dass möglicherweise deren Strafbarkeit nicht in Betracht kommt.
Die Einlassung Sie hätten IhreZahlungseingänge übersehen, ist bei dieser Größenordnung und dem Zeitraum kaum glaubhaft. Mit der Einlassung, Ihre Partnerin habe Ihnen Zahlungseingänge nicht mitgeteilt (abgesehen davon, dass, da Sie ja von dem Geld gelebt haben, auch dies kaum glaubwürdig ist) belasten Sie natürlich Ihre Partnerin.
Im Ergebnis müssen Sie also (dies ist aber lediglich eine unsichere Prognose aufgrund ihrer nicht sehr ausführlichen Angaben) damit rechnen, dass zumindest Sie wegen Betruges verurteilt werden.
Sie sind strafrechtlich in jedem Fall für den Gesamtschaden verantwortlich.
Auch bei einem Gesamtschaden von 95.000 € ist aber grundsätzlich eine Bewährungsstrafe nicht ausgeschlossen. Dies hängt aber von vielen zusätzlichen Faktoren ab (Vorbelastungen, Verhalten nach der Tat, Verwendung der Gelder usw.) die sich aufgrund Ihrer Angaben schlicht nicht beurteilen lassen.
Wenn Sie die Summe sofort zurückzahlen, ändert dies am strafrechtlichen Vorwurf und an der Schadenshöhe nichts. Allerdings wird selbstverständlich Schadenswiedergutmachung in ganz erheblicher Weise strafmildernd berücksichtigt.
Ich empfehle Ihnen dringend(!), sich weder gegenüber dem Job Center noch gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu der ganzen Angelegenheit zu äußern. Sie sollten unbedingt vorher einen Rechtsanwalt konsultieren, damit Sie dieser aufgrund der Gesamtumstände, die ich nicht kenne und die sich auch im Rahmen einer derartigen Erstberatung kaum abschließend beurteilen lassen, berät. Der Anwalt wird sodann Akteneinsicht nehmen und eine Stellungnahme für sie abgeben. Unvorteilhafte Äußerungen im Ermittlungsverfahren oder auch gegenüber dem Job Center durch Sie lassen sich auch durch einen erfahrenen Anwalt später kaum „reparieren".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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