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Sorgerechtsverfügung, Schutz des Erbes für mein Kind

23. September 2022 11:16 |
Preis: 85,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin alleinsorgeberechtigter Vater eines 9jährigen Kindes.

Die Mutter meines Kindes ist unter anderem spielsüchtig. Verkehrt in kriminellen Kreisen und ist immer wieder von polizeilichen Maßnahmen betroffen. Im Moment findet vor Gericht wieder eine Prüfung des Kindeswohls beim Umgang mit seiner Mutter statt. Unter anderem will die Mutter mich umbringen.

1. Im Falle meines Todes würde mein Kind Alleinerbe sein. Wie kann ich verhindern, dass die Kindesmutter die Vermögenssorge für unser Kind erhält?
2. Wie kann ich das Erbe (Mietshaus) für meinen Sohn schützen, bis er volljährig ist?

3. Sollte ich eventuell meinen Sohn enterben so dass ihm nur der Pflichtanteil zusteht? Und den anderen Teil einer vertrauenswürdigen Person vererben?

4. Könnte ich für mein Haus einen Verwaltervertrag mit sehr langer Laufzeit eingehen? Dieser vertrauenswürdige Verwalter hätte diverse vertragliche Auflagen zum Schutz des Vermögens meines Sohnes?

23. September 2022 | 11:57

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Bedenken sind nicht unbegründet, wenn Sie keine besondere Vorkehrung treffen:


Hier sollten Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine sogenannte Sorgerechtsverfügung und auch Testamentsvollstreckung verfassen.


Dazu können Sie eine bestimmte Person vorschlagen, die diese Aufgaben übernehmen soll, wobei das Familienrecht - welches letztlich entscheiden wird - dann Ihre Ausführungen und Bedenken zu berücksichtigen hat und das auch machen wird.


Neben der Nennung der Vertrauensperson können Sie dabei auch die Kindesmutter ausdrücklich ausschließen, also darlegen, dass diese in keinem Fall das Sorgerecht erhalten darf und auch nicht im Rahmen der Testamentsvollstreckung Rechte bekommen soll

Und das ist nach Ihrer Darstellung hier mehr als sinnvoll, wenn die Kindesmutter so ein verhalten an den Tag gelegt hat.



Bedenken müssen Sie bei dieser Vorgehensweise aber immer, dass die von Ihnen bestimmte Person die Aufgabe auch ablehnen kann. Daher ist es geboten, das mit Ihrer Vertrauensperson genau abzusprechen, da im Falle einer Ablehnung das Gericht dann einen passenden Nachfolger suchen muss (auch daher ist es dringend geboten, die Kindesmutter mit nachvollziehbarer Begründung auszuschließen).



Gehen Sie so vor, benötigen Sie die von Ihnen weiter angedachten Punkte nicht mehr - ein mögliches Erbe wäre dann so für Ihren Sohn (auch vom Zugriff der Mutter) geschützt.



Eine Enterbung wäre hier sinnlos.

Zwar können Sie einen Verwaltervertrag einrichten - zwingend notwendig wäre es dann aber nicht mehr.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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