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Sonderurlaub für ein Gerichtsverhandlung

5. Juli 2023 10:05 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Melvin Grimm

Ich habe eine Vorladung für einen Geritstermin in Polen erhalten.
Es geht in dem Fall um Unstimmigkeiten bezüglich eines Erbfalls.
Nun benötige ich mit je einem tag für An und Abreise, sowie einem Tag für das Gericht insgesamt 3 Tage.
Mein Arbeitgeber verlangt nun dass ich 2 Urlaubstage dafür nehme und ich nur einen Tag Sonderurlaub bekomme. Ich habe in Vorfeld angeboten, dass ich für diese Tage auch unbezahlten Urlaub nehmen kann. Mein Arbeitgeber hat erwiedert, dass da ich noch ein paar Urlaubstage habe ich keinen Sonderurlaub bekomme.

Meine Frage ist nun ob ich anspruch auf Sonderurlaub habe und wenn ja für wie viele Tage?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben nach § 616 BGB eine Anspruch auf Sonderurlaub, soweit diese Regelung nicht im Arbeits-oder Tarifvertrag abbedungen worden ist. Die Zeugenpflicht hat grundsätzlich Vorrang vor der Berufspflicht, deshalb sind Sie als Arbeitnehmer unverschuldet an der Dienstleitung verhindert (Vgl. LAG Köln, Az.: 6 AZR 30/01 ). Der Zeitraum hängt von dem Einzelfall ab. Es gibt hierfür keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings muss der Arbeitnehmer den schnellsten Weg nutzen, um den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten. Insoweit müssen Sie insbesondere bei der An-und Abreise eine schnelle und ggf. spätere Verbindung auswählen. 3 Tage sind nach meiner Einschätzung keine erhebliche und damit unverhältnismäßige Zeit. Ihr Arbeitgeber hat kein Recht Ihnen den Sonderurlaub nicht zu gewähren. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf § 616 BGB sowie die von zitierte Rechtsprechung des Arbeitsgericht hin.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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