Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sonderurlaub ist gemeinsam mit dem Anlass zu nehmen zu dem er gewährt wird. Wenn dieses Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fällt, dann verfällt der Sonderurlaub.
Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Auszahlung des Sonderurlaubs.
Sie können aber eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Arbeitgeber treffen, dass der Sonderurlaub ausnahmsweise ausgezahlt wird. Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Die Vereinbarung sollte aber erst nach dem Ereignis getroffen werden, für das Ihnen der Sonderurlaub zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Hallo, wir bekommen im schichdienst für den 24. Und 31.12 jeweils einen halben Tag Urlaub wenn wir arbeiten müssen, dieser wird ohne Rücksprache einfach ausbezahlt.
Ist dies korrekt?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Ergänzung.
Das ist so nicht zulässig. Es besteht auch wenn das ausgezahlt wird immer noch ein Anspruch auf Urlaub. Ich würde das aber nicht als Sonderurlaub sehen, wenn das nicht explizit als Sonderurlaub vereinbart worden ist.
Ich kann auch nicht nachvollziehen, wieso sich aus einem ganzen Tag Arbeit ein Anspruch auf einen halben Tag Urlaub ergeben soll. Das würde sich nur logisch erklären lassen, wenn das in Ihrem Betrieb ein halber Arbeitstag ist und deshalb nur die Hälfte der Arbeitsleistung zusätzlich erbracht wird.
Bevor Sie das beanstanden sollten Sie noch einmal nachfragen was der Hintergrund der Regelung ist. Die faktische Gestaltung hört sich eigentlich eher so an als würde ein Zuschlag für alle gezahlt werden, die an diesem Tag arbeiten.
Falls das aber tatsächlich als Sonderurlaub im Vertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt ist, dann kann der Arbeitgeber nicht einseitig festlegen diesen Urlaub auszuzahlen. Der Urlaub kann dann immer auch genommen werden.
Sie sollten aber dann vorsichtig vorgehen, damit Sie nicht auch den Urlaubsanspruch verlieren, wenn Sie die Auszahlung beanstanden. Nur wenn das im Vertrag oder anderswo wie geschildert verbindlich vereinbart ist, können Sie den Urlaubsanspruch so auch durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-